Um Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung von der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft zu erhalten, muss ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegen.
Dieser Beitrag soll aufzeigen, wann ein Arbeitsunfall vorliegt.
Was ein Arbeitsunfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne ist ergibt sich bereits aus § 8 Abs. 1 SGB VII. Demnach liegt (kurzgefasst) ein "Arbeitsunfall" immer dann vor, wenn der Unfall infolge einer betrieblich veranlassten Tätigkeit eingetreten ist. Als Unfall kommt zur Abgrenzung zur Berufskrankheit jedes von außen auf den Körper plötzlich einwirkendes Ereignis, dass zu einen Gesundheitsschaden oder zum Tod führ in Frage.
Bsp. Unproblematisch ist von einem Arbeitsunfall auszugehen, wenn man auf der Baustelle vom Gerüst fällt. Denn hierbei fällt es nicht schwer einen kausalen Zusammenhang zwischen betrieblich veranlasster Tätigkeit (Gerüstbau) und dem Unfallereignis (Sturz) sowie der Gesundheitsschädigung herzuleiten.
Schwieriger ist dies schon, wenn ein Briefträger mit dem Fahrrad von einem LKW erfasst wird. Da hier auch zahlreiche andere Tätigkeiten (einkaufen, Freundin besuchen etc.) denkbar wären.
Denn es wird von der Berufsgenossenschaft geprüft, ob die Tätigkeit überwiegend betriebsbezogen /veranlasst war.
Wichtig zu wissen!
Nicht nur die hauptberufliche Tätigkeit ist vom Versicherungsschutz umfasst. Auch die Nebentätigkeit oder sogar die Ausübung eines Ehrenamtest sind geschützt.
Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an (auch wenn die Genossenschaften dies gerne anführen), ob Sie die Gefahr selbst geschaffen haben bzw. diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem rechtswidrigen Verhalten steht. Ein leistungskürzendes Mitverschulden, gibt es nicht.
Bsp. Nach einer längeren Route bei sonnigen Temperaturen denkt sich der Fernfahrer, ein Sonnenbad auf dem Tanklaster wäre jetzt genau das richtige!
Da sein Kollege weder Zeit noch Lust hat zu warten, bis sein Beifahrer wieder in der Führerkabine ist, fährt er los. Es kommt wie es kommen muss, der "Sonnenanbeter" fällt auf der Autobahn vom Tanklaster und verletzt sich tödlich.
Ein Arbeitsunfall wurde hier verneint, weil das Sonnenbaden nicht betrieblich veranlasst wurde und die überwiegende Ursache des Unfalles war.
Wenn der Fernfahrer aber um seine Ladung fristgerecht abzuliefern (weil die Dispo sich mal wieder verplant hat) Verkehrsverstöße begeht oder noch Restalkohol im Blut hat, wird der Arbeitsunfall nicht von vornherein auszuschließen sein. Da ein unmittelbarer und unfallverursachender Zusammenhang zu der betrieblichen Tätigkeit besteht.
Dies wird jedoch stets im Einzelfall zu prüfen sein.
Auch sogenannte Mischtätigkeiten fallen grundsätzlich unter den Schutz der Unfallversicherung, solange der betriebliche Zweck überwiegt.
Ein "Dauerbrenner" ist die Nahrungsaufnahme. Auch hier wird stets im Einzelfall geprüft. Nach Rechtsprechung des BSG ist die Nahrungsaufnahme zumindest als mittelbare Betriebsbezogenheit versichert, weil dass Essen dem Erhalt der Arbeitskraft dient.
Deshalb ist/ kann sowohl der Weg zur Kantine (Gastronomie) als auch der Weg zurück versichert sein!
Auch Betriebsfeste und betrieblich veranlasste Sportfeste / Events können versichert sein. Das ist dann der Fall, wenn die Teilnahme aller Betriebsangehörigen "erwünscht" ist, die Veranstaltung einen betrieblichen Zusammenhang (Gemeinschaftsbildung) hat und vom Betrieb veranstaltet, gefördert oder zumindest gebilligt ist.
Auch der Weg von zuhause zum Betrieb /Event und zurück kann versichert sein. Dann liegt ein Wegeunfall vor.
Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen Weg und der betrieblichen Tätigkeit herzuleiten sein.
Beginn des Arbeitsweges ist die eigene Haustür. Ende ist das Betriebsgelände (oder Baustelle etc.), allgemein der Arbeitsplatz.
Da nur der unmittelbare Weg zwischen Haustür und Arbeitsplatz versichert ist, kommt es hier immer wieder zu Streitigkeiten.
Unter unmittelbaren Weg ist jedoch nicht zu verstehen, dass der schnellste oder kürzeste Weg genommen werden muss. Hier wird (nicht mehr) von den Berufsgenossenschaften in die autonome Entscheidung eingegriffen.
So sind Umwege (etwa um einen Stau zu umfahren) noch durchaus versichert.
Anders sieht dies etwa bei einem Abweg aus. Hinter diesem etwas sperrigen Begriff verbirgt sich der Umstand, dass die versicherte Person (z.B. Arbeitnehmer) auf dem Weg zur Arbeit noch einer privaten Tätigkeit nachgeht, die nichts mit der gewerblichen zutun hat.
Dann besteht grundsätzlich für die Unterbrechung kein Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz der Unfallversicherung lebt aber wieder auf, sobald man wieder auf dem Arbeitsweg ist. Es sei den, die Unterbrechung hat länger als zwei Stunden gedauert. Dann besteht insgesamt kein Versicherungsschutz für den Arbeitsweg.
Besorgungen die quasi im vorbeigehen erledigt werden können (Zigaretten, Wasser etc kaufen), sind hingegeben versichert.
Auch Fahrgemeinschaften sind grundsätzlich versichert. Das gilt auch für Fahrten, die der Abholung eines Mitgliedes der Fahrgemeinschaft dienen. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass alle Mitglieder der Fahrgemeinschaft im selben Betrieb tätig sind. Wichtig ist nur, dass sie ihrerseits versichert sind.
Auch das Wegbringen oder Abholen des Kindes in eine Betreuungseinrichtung stellt einen versicherten Weg da, der den Schutz der Unfallversicherung genießt.
FAZIT
Ob und wann ein versicherter Arbeitsunfall /Wegeunfall vorliegt und Sie Leistungen gegen Ihre Berufsgenossenschaft erfolgreich aus der Unfallversicherung geltend machen können, ist mitunter schwierig und stets eine Frage des Einzelfalls. Der Beitrag kann nur eine erste Orientierung bieten. Welche Ansprüche geltend gemacht werden könne, können Sie hier erfahren!
Wann eine Berufskrankheit vorliegt, erfahren Sie!
Insgesamt empfiehlt es sich, sofern Sie Ansprüche geltend machen wollen, einen Experten zu Rate zu ziehen. Das kann Ihr Fachanwalt für Sozialrecht des Vertrauens am Wohnort sein oder Sie kontaktieren Rechtsanwalt Scholz und lassen sich in einem kostenlosen Erstberatungsgespräch über Ihre Möglichkeiten und Erfolgsaussichten beraten! Nutzen Sie hierfür einfach das Formular oder schreiben uns eine E-Mail.
Wir freuen uns auch Ihnen bald helfen zu können.
Ihr Marcus Scholz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht