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Wann liegt eine Berufskrankheit vor?

Um Leistungen gegen die zuständige Berufsgenossenschaft aus der Unfallversicherung beziehen zu können, muss entweder ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegen.

 

Dieser Beitrag soll einen Überblick darüber verschaffen, wann eine Berufskrankheit vorliegt.

 

Im Bereich der Berufskrankheiten unterscheidet man zunächst zwei Gruppen.

Gruppe 1 

Hierunter fallen die bereits anerkannten Berufskrankheiten die in der BKV abgedruckt sind. 

 

Gruppe 2

Sind die quasi Berufskrankheiten. Hierunter fallen Krankheiten, die (noch) nicht in der aktuellen BKV-Liste aufgeführt worden sind, sofern die üblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Das ist gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII der Fall, wenn die Krankheit nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht ist, denen eine bestimmte Personengruppe durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist.

 

Damit die Berufskrankheit zur Leistungspflicht der Unfallversicherung führt, muss der Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit an ihr erkrankt sein.

 

Hier bestehen auch die häufigsten Streitigkeiten die kaum ohne medizinische Begutachtung / Auswertung der Befunde gelöst werden können.

 

Denn mitunter treten die Symptome erst Jahre später auf. Gerade Lungenerkrankungen können nicht nur auf das Einatmen spezifischer Gefahrstoffe, sondern auch etwa durch den Konsum von Nikotin oder anderen Umwelteinflüssen entstehen. Einen Kausalzusammenhang herzustellen ist dann schwierig.  Andere Erkrankungen wie zum Beispiel Neuropathie wiederum können durch eine berufsbedingte Tätigkeit entstehen aber eben auch  durch Diabetes oder durch die regelmäßige Einnahme von Alkohol.

 

Hier kommt dem Versicherten unter Umständen jedoch eine Beweiserleichterung (die die meisten Berufsgenossenschaften erstaunlicherweise nicht kennen) zu Gute. Wenn nämlich andere Ursachen mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind, wird eine Verursachung durch die betriebliche Tätigkeit vermutet.

 

FAZIT

Ob eine Berufskrankheit anzunehmen ist oder nicht unterliegt der Einzelfallbetrachtung. Besonders häufig wenden die Berufsgenossenschaften ein, die Krankheit sei nicht berufsbedingt entstand. Hier empfiehlt es sich einen Experten zu Rate zu ziehen. Nur durch das akribische Studium der jeweiligen Verwaltungsakte / Patientenakte können die Erfolgsaussichten eines etwaigen Widerspruchsverfahrens / Klageverfahrens adäquat geprüft werden und durchgesetzt werden. Für den Laien alleine kaum zu bewältigen.

 

Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in Dortmund, Lünen und Umgebung zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu gerne in einem kostenlosen Erstberatungsgespräch Kontakt zu mir auf (gerne auch via E-Mail) und überzeugen Sie sich von meinen sozialrechtlichen und menschlichen Kompetenzen.

 

Ich freue mich auch Ihnen bald helfen zu können.

Ihr Marcus Scholz

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht