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Was ist eine Schiedsvereinbarung- und warum sollte sie in meinem Gesellschaftsvertrag und / oder AGB stehen?

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist eine Form der außergerichtlichen Streitbeilegung, in der ein Dritter (Schiedsrichter) rechtsverbindlich über den Streit der Parteien entscheidet.

 

Der Schiedsspruch ist wie ein Gerichtsurteil grundsätzlich vollstreckbar.

 

Durch die Schiedsvereinbarung, die im Idealfall sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch in den Allgemeinen Bedingungen (AGB) mit gewerblichen Geschäftspartnern verankert ist, können die Parteien rechtsverbindlich vereinbaren, dass für Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag / Geschäftsbeziehung, nicht das (staatliche Gericht / Handelskammer), sondern ein Schiedsgericht zuständig ist. Hierbei kann entweder auf

institutionalisierte Schiedsgerichte

wie zum Beispiel bei den Industrie- und Handelskammern, Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) oder bei internationalen Streitigkeiten auf die International Chamber of Commerce (ICC) oder auf

entsprechende Experten als Schiedsrichter, man spricht dann auch von ad hoc Schiedsgerichtsbarkeit, zurückgegriffen werden.

 

Auch wenn das Schiedsgerichtsverfahren rudimentär Einzug in die ZPO gefunden hat (vgl.§§ 1025-1066 ZPO) handelt es sich hierbei um dispositives Recht, das heißt, es ist den Parteien überlassen, entsprechende Verfahrensregel zu verfassen.

Auf die Vorschriften der ZPO kommt es dann nur an, wenn darüber keine Regelung getroffen worden ist.

 

Die Vorteile eines Schiedsverfahrens

 

  • Die Vorteile eines Schiedsverfahrens liegen vor allem darin, dass sie in der Regel deutlich schneller beginnen und auch deutlich schneller ein Ende finden. Die Parteien kommen also deutlich schneller zu ihrem Recht.

 

  • Ein Schiedsverfahren, je nachdem wie konkret es zwischen den Parteien ausgearbeitet ist, ist deutlich flexibler und passt sich den Bedürfnissen der Parteien (Gerichtsort, Wahl und Expertise des / der Schiedsrichter, Verfahrenssprache) an.

 

  • Im Gegensatz zur „staubigen“ Zivilprozessordnung kann (und wird) die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sowohl die Parteien als auch das Gericht, ist zur Vertraulichkeit verpflichtet. Dadurch kann insbesondere ein Reputationsverlust vermieden werden.

 

  • In der Regel wird ein Schiedsverfahren für die Parteien günstiger sein.

Die Nachteile eines Schiedsverfahrens

 

Aber man muss sich natürlich auch mit den ggf. als Nachteil empfundenen Begebenheiten abfinden.

 

  • Denn es handelt sich um eine rein private Auseinandersetzung. Das bedeutet, dem Schiedsgericht fehlt grundsätzlich die Autorität, dass Verfahren durch die (zwanghafte) Ladung von Zeugen einer umfassenden Aufklärung zuzuführen.

Aber gem. § 1050 ZPO kann hier eine entsprechende Vornahme (Zwangsmittel) durch ein ordentliches Zivilgericht beantragt werden.

 

  • Als Schiedsrichter werden meistens Rechtsanwälte (Wirtschaftsjuristen, Fachanwälte für Handels,- und Gesellschaftsrecht) nominiert. Hier kann nicht immer ausgeschlossen werden, ob diese wirklich unparteilich sind.

Bei der Auswahl sollte dringend darauf zu Achten sein, dass keine vorherigen Bekanntschaften, Geschäftsbeziehungen bestanden haben. Erfahrungsgemäß werden aber ohnehin nur erfahrene Rechtsanwälte beauftragt, die von sich aus schon auf die Befürchtung ihrer Befangenheit aufmerksam machen werden.

 

  • Bei einem Schiedsverfahren gibt es keine Kontrollinstanzen. Es gibt also weder das Rechtsmittel der Berufung noch der Revision. Lediglich bei einem groben Fehler besteht die Möglichkeit, den Schiedsspruch (Urteil) durch ein ordentliches Gericht aufheben zu lassen (vgl. § 1059 ZPO).
  • Der Schiedsspruch wirkt ausschließlich zwischen den Parteien. Er wird nicht veröffentlich und dient auch nicht der Rechtsfortbildung. Die Einbeziehung Dritter (z.B. durch eine Streitverkündung) ist nur mit Zustimmung der Parteien möglich.

 

 

Wie läuft ein Schiedsverfahren ab?

 

Eingeleitet, sofern wirksam und nicht anders vereinbart, wird das Schiedsverfahren durch einen Schriftsatz an die andere Partei (Beklagte)..

§ 1044 ZPO

Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

1Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. 2Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.

 

Experten Tipp: Durch die Einreichung des Schriftsatzes der den Voraussetzungen des § 1044 ZPO genügt, wird auch die Verjährung gehemmt (vgl. § 204 Nr.11 ZPO).

 

Ein nächster Schritt ist die Ernennung des / der Schiedsrichter. In guten Schiedsvereinbarungen ist dies ausführlich geregelt. Sollte dies nicht geregelt sein, werden von Gesetzeswegen drei Schiedsrichter inklusive eines Vorsitzenden (Obmann) bestimmt. Das bedeutet, jede Partei ernennt einen Schiedsrichter die sich dann wiederum auf einen Vorsitzenden einigen.

 

 

An dieser stelle sollte dringend die Unparteilichkeit sowohl zu den Personen als auch zu dem Streitstoff (Verfahrensgegenstand) geprüft werden und ggf. von dem Recht der Ablehnung wegen der Besorgnis Befangenheit Gebrauch gemacht werden.

Hat man sich auf einen Schiedsrichter oder ein Tribunal geeinigt, geht das Verfahren über in die Beweisaufnahme.

 

Anders als bei einem Zivilprozess ist eine mündliche Verhandlung nicht zwingend, sondern lediglich optional vorgesehen. Das hängt einerseits mit dem Wunsch der Parteien einen zügigen Prozess zu absolvieren, als auch anderseits mit der oben dargestellten Problematik zusammen, dass das Gericht nur über „Umwege“ eine Zeugenladung durchsetzen kann.

 

In der Praxis kommt es nach dem Austausch der Schriftsätze (Klageschrift, Klageerwiderung etc.) erfahrungsgemäß aber doch häufig zu einer Verhandlung. Hintergrund ist der, dass auch hier regelmäßig „sinnvolle“ Vergleiche zwischen den Parteien geschlossen werden können.

 

Wird kein verfahrensbeendender Vergleich geschlossen und ist die Sachlage hinreichend aufgeklärt, wird das Gericht, nachdem es die Sach- und Rechtslage pflichtgemäß bewertet und gewürdigt hat, einen Schiedsspruch erlassen.

 

Der Schiedsspruch und seine Wirkung

 

Der Schiedsspruch muss schriftlich begründet sein und entfaltet die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil (vgl. §1055 ZPO). Es kann aus diesem also vollstreckt werden, sobald er für vollstreckbar erklärt worden ist (gilt bei inländischen Schiedssprüchen gem. § 1060 ZPO).

 

Ein Rechtsmittel steht den Parteien mit Ausnahme der Aufhebung durch ein Oberlandesgericht wegen groben Fehlers nicht zur Verfügung.

 

Zusammenfassung

Eine Schiedsgerichtsvereinbarung empfiehlt sich vor allem für die Unternehmer und Unternehmen, die Wert auf eine zügige, kostenskalierbare aber vor allem vertrauensvollen Streitbeilegung wertlegen. Gerade Gesellschafter sollten schon bei der Gründung auf eine umfassende Schiedsvereinbarung hinwirken. Der Reputationsverlust, der durch eine Gesellschafterstreitigkeit entstehen kann, wiegt oft schwerer (auch finanziell), als die Forderung / der Streit selbst. Die Schiedsrichter können selbst bestimmt werden. Das hat den enormen Vorteil, dass sie auch die Praxis kennen und nicht nur theoretische Gesichtspunkte ihrem Urteil zu Grunde legen. Nahezu das Gesamte Schiedsverfahrensrecht ist dispositiv (sofern es nicht eine Partei übermäßig übervorteilt), weshalb es auf die Bedürfnisse der Parteien maßgenschneidert, ausgerichtet werden kann. Aber nicht nur Gesellschafter, auch (ehemalige) Handels- / Geschäftspartner profitieren aus den genannten Gründen von einer guten Schiedsvereinbarung.

 

 

Selbstverständlich stehen wir Ihnen sowohl bei der Erstellung, Optimierung ihrer Schiedsvereinbarung als auch als (nationaler) Schiedsrichter zur Verfügung.