Pünktlich zur Erhöhung der Mindestsumme in der Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler, hatte sich das Oberlandesgericht Dresden Urteil vom 26.April 2024 , Az: 3 U 79/23 mit der Frage zu beschäftigen, ob der Witwe eines alleinverdienenden Arztes ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 500.000,00 € zusteht, weil der Makler ihm keine Risikolebensversicherung vermittelt (Beratungsverschulden) hat- nachdem das Landgericht Dresden den Makler bereits zu einem Schadensersatz in Höhe von 375.000,00 € verurteilt hatte.
Zentrale Fragen des Rechtsstreits waren:
- Ist der Versicherungsmakler dazu verpflichtet, ohne objektive Gefahrenlage, seinen Kunden eine RSV anzubieten und dahingehend zu beraten?
- Führt eine fehlende Dokumentation der Beratungen -automatisch- zu der Annahme eines Beratungsverschuldens?
Der Sachverhalt
Die Parteien (Witwe des verstorbene Arztes und Versicherungsmakler) streiten um Schadensersatz wegen einer klägerseits als fehlerhaft erachteten Beratung über den Abschluss einer Risikolebensversicherung.
Im Jahre 2017 schlossen die Klägerin (Witwe) und ihr später verstorbener Ehegatte zur Regelung ihrer gemeinsamen Zusammenarbeit einen schriftlichen Maklervertrag über Versicherungsleistungen mit dem Beklagten (Versicherungsmakler).
Der Makler vermittelte und verwaltete in der Folgezeit mehrere Versicherungsverträge der Eheleute. Im Mai 2020 versandte der Makler einen als „Jahrescheck 2020“ betitelten Erfassungsbogen an die Eheleute, in welchem diese ihre etwaigen weiteren Beratungswünsche angeben konnten. Die Eheleute machten hiervon Gebrauch und gaben dabei an, Beratungsbedarf bestehe in den Bereichen „Planung der Altersversorgung“, „Steuern sparen“, „Ausbildungssparen für Kinder“, „Berufsunfähigkeits-Absicherung“; „Hinterbliebenen/Familien-Absicherung“, „Lebens- und Rentenversicherungen“ und „Unfallversicherung“.
Es kam sodann am 16.07.2020 zu einem persönlichen Beratungsgespräch in den Wohnräumen der Eheleute. In diesem Zusammenhang erneuerten die Parteien zunächst den bestehenden Maklervertrag. Festgelegt wurde dabei auch, dass sich der Maklervertrag u.a. (neben Haftpflicht, Hausrat etc.) auch auf die Sparten „Leben/ Rente/ BU/ Pflege“ beziehe. Der Ehemann der Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt seit mehreren Jahren Hauptverdiener in der Ehe, während sich die Klägerin vorwiegend der Erziehung der beiden 2017 und 2018 geborenen Kinder widmete. Für seine Tätigkeit als Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin erhielt der Ehemann der Klägerin in den letzten Jahren ein Jahresbruttogehalt in Höhe von ca. 75.000 €. Außerdem bestand damals noch eine offene Darlehensverbindlichkeit in Höhe von ca. 20.000 € aus dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs.
Inhalt des Gesprächs war, neben einer Berufsunfähigkeitsversicherung auch für die Klägerin, der Abschluss einer Risikolebensversicherung für den Fall des Todes des Hauptverdieners. Die Einzelheiten des nicht dokumentierten Beratungsgesprächs sind zwischen den Parteien zum Teil streitig.
Am 05.12.2020 verstarb der Ehemann der Klägerin im Alter von 39 Jahren unvermittelt an einem durch Streptokokken induzierten Toxic-Schock-Syndrom.
Die Klägerin stellte fest, dass die Unfallversicherung keine Todesfallabsicherung beinhaltete und das bislang angesparte Guthaben der Rentenversicherungen nicht ausreichte, um hieraus im Todesfall eine Rente zu bilden. Sie konfrontierte den Beklagten in einem gemeinsamen Gespräch am 10.12.2020 mit diesen Umständen. Der Beklagte wies in diesem Gespräch eine Schadensersatzpflicht von sich.
Entscheidung der ersten Instanz LG Dresden 21.12.2022 8 O 1530/21
Das Landgericht hat nach informatorischer Anhörung beider Parteien den Versicherungsmakler mit Urteil vom 21.12.2022 u.a. verurteilt, an die Witwe 375.000 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Argumentation des Landgericht lautet sinngemäß.
Der Anspruch folge aus § 63 VVG, da der Versicherungsmakler bei dem Beratungsgespräch am 16.07.2020 seine aus § 61 VVG folgende Pflicht als Versicherungsmakler gegenüber der Witwe und dem verstorbenen Ehemann verletzt habe, indem er ohne ausreichende Analyse nicht zum Abschluss einer Risikolebensversicherung zugeraten habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob er sogar abgeraten habe. Zu den Einzelheiten des Gesprächs stehe Aussage gegen Aussage. Die Angaben der Klägerin unterstellt, habe es sich nicht um eine bedarfsgerechte Beratung gehandelt, da unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände der Makler zum Abschluss einer Risikolebensversicherung in angemessener Höhe hätte anraten müssen, zumal der Kapitaleinsatz zum Abschluss einer solchen Versicherung relativ gering sei.
Ganz sicherlich stelle es keine bedarfsgerechte Beratung dar, wenn er davon noch abgeraten hätte. Nach den Angaben des Maklers habe er zumindest ansatzweise die Klägerin und ihren Ehemann zu dem Abschluss einer Risikolebensversicherung angeraten, aber ohne umfassende Analyse und fehlender Weiterverfolgung nach Abblocken durch den verstorbenen Ehegatten.
Dass er diesen Hinweis gegeben habe, könne er aber nicht nachweisen. Grundsätzlich habe zwar der Schadensersatz begehrende Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen, dass der Versicherungsvermittler seine Beratungspflicht verletzt habe. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass es an einer Dokumentation des Beratungsgespräches vollständig fehle. Die Empfehlung zum Abschluss einer Risikolebensversicherung wäre im vorliegenden Fall bedarfsgerecht gewesen, egal ob die Witwe wieder hätte arbeiten wollen oder nicht; auch im Hinblick auf die beiden noch sehr jungen Kinder und dass der Ehemann der Hauptverdiener gewesen sei und auf einer ”Covidstation“ als Intensivmediziner gearbeitet habe. Insoweit habe es auch ein erhöhtes erkennbares Risiko gegeben, dass sich der Ehemann anstecken und versterben könne. Der Vermittler hafte, sofern er sich nicht exkulpieren könne. Sofern der Makler darauf abstelle, dass der Ehemann bei dem Gespräch den Abschluss einer Risikolebensversicherung nicht gewollt habe, könne er dies nicht nachweisen.
Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Witwe als auch der Makler Berufung eingelegt.
Entscheidung des OLG Dresden Urteil vom 26.April 2024 , Az: 3 U 79/23
Die Klägerin hat weder aus eigenem noch ererbtem (§ 1922 BGB) Recht einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 63 VVG bzw. §§ 60, 61 VVG i.V.m. § 280 BGB.
Gemäß § 63 VVG ist der Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht, was nicht gilt, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Vorliegend handelte der Beklagte zwar als Versicherungsmakler und somit Versicherungsvermittler, § 59 Abs. 1 VVG. Eine schadensverursachende Pflichtverletzung jedoch ist nicht ersichtlich bzw. nicht nachgewiesen.
Trotz festgestellter Dokumentationspflichtverletzung keine automatische Annahme eines kausalen Beratungsfehlers
Eine Verletzung der Dokumentationspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 VVG liegt zwar vor, denn der Makler hat unstreitig keine Dokumentation der Beratung vorgenommen. Die Funktion der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Dokumentationspflicht liegt vornehmlich darin, dass der Versicherungsnehmer mit einer Beratungsdokumentation die wesentlichen Inhalte der Beratung vor Augen geführt und an die Hand bekommt; hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Entscheidung des Näheren zu überprüfen und den ihm sonst kaum möglichen Nachweis über den Inhalt der Beratung zu führen.
Wird ihm diese Nachweismöglichkeit durch das Fehlen einer Dokumentation abgeschnitten, so hat dies zu seinen Gunsten Auswirkungen auf die Verteilung der Beweislast. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.
Diese Pflichtverletzung kann zwar Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr mit sich bringen, vermag aber allein für einen wie hier geltend gemachten, aus einer Falschberatung resultierenden Schaden nicht kausal zu sein. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht führt für sich genommen noch nicht zu einem Schadenersatzanspruch, da diese Pflicht lediglich dazu dient, das Vermittlergespräch auch zu Beweiszwecken festzuhalten und dem Versicherungsnehmer die Gründe der Entscheidung für ein bestimmtes Produkt nochmals vor Augen zu führen
Das fehlende Zuraten zu dem Abschluss einer Risikolebensversicherung stellt in der vorliegenden Konstellation keine Pflichtverletzung dar.
Der dritte Zivilsenat führt hierzu aus:
"Unstreitig hatte der Beklagte nicht zum Abschluss einer Risikolebensversicherung zugeraten. Dies wäre schon unnötig, folgte man den Angaben des Beklagten anlässlich seiner informatorischen Anhörung, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin „abgeblockt“ habe. Hat der Versicherungsnehmer einen klar abgegrenzten Wunsch artikuliert, ist nicht nur die Befragungs-, sondern auch die Beratungspflicht auf ein Minimum reduziert (OLG Celle, Beschluss vom 16. September 2019 – 11 U 74/19 –, Rn. 50, juris), sofern nicht die Entscheidung erkennbar sachwidrig ist oder erkennbar auf falschen Annahmen beruht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. März 2011 – 3 U 192/10 –, Rn. 46, juris), was hier nicht der Fall war. Indes vermag der Beklagte diese streitige Darstellung nicht zu beweisen und macht die Klägerin (auch) geltend, sie selbst hätte bei richtiger Ermittlung des Todesfallrisikos eine Risikolebensversicherung auf den Tod ihres Ehemanns abgeschlossen.
Unabhängig davon stellt das fehlende Zuraten - entgegen der Auffassung des Landgerichts - vorliegend keinen Beratungsfehler dar.
(1) Die Absicherung des Todesfallrisikos ist im Privatkundengeschäft in der Regel keine objektive Frage, sondern eine subjektive Frage der Vorstellungen des Versicherungsnehmers. Ob und inwieweit der Abschluss einer Risikolebensversicherung zweckmäßig oder erforderlich ist, hängt normalerweise allein davon ab, welche Vorstellungen ein Versicherungsnehmer vom Risiko seines Todes hat und inwieweit er persönlich Prioritäten für eine bestimmte Vorsorge für nahe Angehörige setzen möchte. Ein Versicherungsmakler ist daher im Privatkundengeschäft in der Regel nicht ohne Weiteres verpflichtet, jedem Kunden - unabhängig von dessen Einstellungen und Vorstellungen - den Abschluss einer Risikolebensversicherung vorzuschlagen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Februar 2006 – 15 W 59/05 –, Rn. 20, juris).
Eine Pflicht zum Zuraten kann sich demgegenüber dann ergeben, wenn sich der Versicherungsschutz quasi aufdrängt, zum Beispiel weil er absolut üblich ist oder aus objektiver Sicht eine besondere Gefährdungssituation vorliegt. Sie ist im Einzelfall auch aus allein subjektiven Gründen denkbar.
(2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze war der Beklagte in vorliegender Konstellation nicht gehalten, Position zur Frage des „ob“ eines Abschlusses zu beziehen und konnte dies der freien Entscheidung seiner Kunden überlassen, weshalb das fehlende Zuraten keinen Beratungsfehler darstellt."
Zur Beweislastumkehr wegen fehlender Dokumentation führt das OLG Dresden aus.
Aber auch wenn der Makler grundsätzlich gehalten gewesen wäre, trotz Nichtabschlusses das Motiv seiner Kunden für den etwaigen Abschluss einer Risikolebensversicherung zu dokumentieren, hält der Senat in vorliegender Konstellation allenfalls Beweiserleichterungen, nicht aber eine Umkehr der Beweislast für geboten.
Die mögliche Beweiserleichterung betrifft lediglich die Frage, ob eine bestimmte - nicht dokumentierte - Beratung erfolgt ist oder nicht. Ergibt sich ein solcher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht aus der Dokumentation oder fehlt eine solche gar völlig, kann der Vermittler für seine Behauptung, er habe in bestimmter Weise beraten, beweisbelastet sein (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2019 – I-20 U 70/19 –, Rn. 42, juris).
Eine vollständige Umkehr der Beweislast ist damit zuvorderst dann geboten, wenn es der Vermittler selbst ist, der sich auf einen bestimmten, ihm günstigen Beratungsaspekt beruft, dessen Dokumentation er trotz wesentlicher Bedeutung aber unterlassen hatte. Dies sind zuvorderst Konstellationen, in denen sich ein gewähltes Produkt oder ein Produktwechsel später als nachteilig herausstellt und sich der Makler darauf beruft, hierüber bzw. über das Risiko aufgeklärt zu haben. Vorliegend jedoch ist es nicht der Beklagte, welcher behauptet, in bestimmter (ihn entlastender) Weise beraten zu haben. Er bestreitet vielmehr ihn belastende Behauptungen der Klägerin. Käme es hier regelmäßig zu einer Beweislastumkehr, könnten einem Makler, der keine Dokumentation vorgenommen hatte, theoretisch jedweder Beratungsinhalt „untergeschoben“ werden, was zu einer faktisch uferlosen Haftung führen würde.
Fazit
Die Entscheidung - auch wenn der Sachverhalt dramatischer kaum sein könnte- stärkt die Rechte der Versicherungsmakler.
Nachvollziehbar wird festgestellt, dass auch bei einer fehlenden Dokumentation kein Beratungsverschulden des Maklers zu konstatieren ist. Zwar wird ohne weiters eine Beweiserleichterung angenommen, dies führt aber nicht - immer- zu einer Beweislastumkehr. Insbesondere dann nicht, wenn es der Versicherungsnehmer ist, der sich auf bestimmte Gesprächsinhalte beruft.
Völlig zu recht konstatiert der Senat, dass es in der Praxis zu einer uferlosen Haftung des Makler, respektive seines Berufshaftpflichtversicherers führen würde, wenn bei fehlender Dokumentation unterstellt werden würde, dass alle Behauptungen des VN zutreffend wären.
Ebenso nachvollziehbar ist, dass der Versicherungsvermittler nicht dazu verpflichtet ist, anlasslos eine RLV zu vermitteln.
Vielmehr wird gefordert, dass objektive Gefahrumstände vorliegen müssen oder sich aus dem Gespräch der subjektive Wunsch der potenziellen Versicherungsnehmer ergibt.
Worauf sollten Versicherungsvermittler achten?
Versicherungsvermittler sollten- auch wenn es im hier dargestellten Fall für sie gut ausging- darauf achten, dass sie die wesentlichen Umstände und Inhalte ihrer Beratungen dokumentieren und sich das Protokoll auch unterschreiben lassen.
Hinsichtlich der Beratungspflicht einer Risikolebensversicherung müssen sie eine bedarfsgerechte Analyse der Gefahrumstände machen. Insbesondere bei Familien, wo ein erhebliches Leistungsgefälle in der beruflichen Perspektive zu erkennen ist, also dass es einem der Ehepartner beim versterben des anderen offensichtlich nicht möglich sein wird, den Lebensstandard zu halten (hohe Belastung durch Darlehn für ein noch abzuzahlendes Eigenheim, geringe Ausbildung etc.) und oder der Beruf, Hobby besonders gefährlich sind, könnte ein entsprechender Anlass gegeben sein.
Worauf sollten Versicherungsnehmer achten?
Versicherungsnehmer sollten darauf achten, dass die wesentlichen Punkte des Beratungsgespräches protokolliert werden. Am besten noch, dass sie eine Abschrift des Protokolls erhalten. Auch empfiehlt es sich, bei Beratungsgesprächen mit einem Vermittler, immer eine dritte Person dabei zu haben, die ggf. als "objektiver" Zeuge fungieren könnte.
Insgesamt ist aber festzuhalten, dass es wohl kaum Vermittler geben wird, die einen begehrten Versicherungsschutz nicht vermitteln, nicht zuletzt, da sie durch die Vermittlung von Versicherungsverträgen ihren Lebensunterhalt bestreiten (Provision).
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Ihr Marcus Scholz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Groß,- und Außenhandelskaufmann