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Was ist eine Firma im handelsrechtlichen Sinn?

Die Firma des Kaufmanns

Im handelsrechtlichen Sinne ist die Firma der Name unter dem der Kaufmann (vgl. §§1-6 HGB) seine Geschäfte betreibt und unterzeichnet (vgl. § 17 Abs. 1 HGB).

Unter der Firma nimmt der Kaufmann am Wirtschaftsverkehr teil und kann im Namen der Firma klagen und verklagt werden (vgl. § 17 Abs. 2 HGB).

 

Somit ist die Firma der Name des kaufmännischen Handelsgeschäfts und im Gegensatz zum allgemeinem Sprachgebrauch nicht das Unternehmen oder der Betrieb selbst!

Dabei ist die Firma vor allem von der Geschäftsbezeichnung, die auf den Unternehmenszweck hinweist (z.B. Drogerie, Apotheke, Gaststätte etc.) und der Marke (schutzfähige Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Gestaltungen) zu unterscheiden. 

Welche Funktionen hat die Firma?

Die Bedeutung der Firma kann im Handelsverkehr gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Im Wesentlichen erfüllt sie jedoch vier Aufgaben, die im nachfolgenden dargestellt werden.

  1. Kennzeichnungsfunktion: Die primäre Aufgabe der Firma besteht in der Kennzeichnung des Unternehmens. Sie dient in erster Linie der Unterscheidung verschiedener Unternehmen mit einem gleichen oder ähnlichen Geschäftszweck.
  2. Auskunftsfunktion: Mit der Firma kann der Kaufmann dem Wirtschaftsverkehr Auskunft über sein Unternehmen geben.
  3. Werbefunktion: In der Praxis wird die Firma als Werbetool und Werbeträger des Handelsgeschäft genutzt, mittels derer der Kaufmann ein Firmenimage erschafft, unter das er im Wirtschaftsverkehr wahrgenommen werden will.
  4. Wertträgerfunktion: Mit dem sich entwickelnden Firmenimage kann das Handelsunternehmen auch die eigenen Werte veröffentlichen und seine Einzigartigkeit hervorheben. (USP).

Damit wird deutlich, die Firma eines Kaufmanns hat einen Wert, der über den Vermögensbestand hinausgeht. Die Firma dient einerseits der Unterscheidung, anderseits aber auch der Hervorhebung und Darstellung der Besonderheiten des jeweiligen Handelsunternehmens und will gehegt und gepflegt werden.

Die Grundprinzipien des Firmenrechts

Während die Anfänge des  Firmenrecht noch dadurch geprägt waren, dass der Name des Kaufmanns ausgeschrieben wurde (z.B. Max Müller e.K.), besteht heute die Möglichkeit auch Sach,- Phantasienamen oder Mischformen zu wählen, um dem Bedürfnis eines modernen Wirtschaftsverkehres Rechnung zu tragen. Zum Schutze des Rechtsverkehrs wurden im gleichen Zuge, die nachfolgenden firmenordnungsrechtlichen Grundsätze postuliert:

 

Firmenwahrheit

Der Grundsatz der Firmenwahrhit ist in § 18 Abs. 2 HGB postuliert. Dort heißt es:

 

"Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist".

 

Aus dieser Norm ergibt sich, dass eine Irreführung durch die Firma zwingend zu vermeiden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss der Auskunftsfunktion. Unproblematisch ist in diesem Zusammenhang, wenn die Firma aufgrund eines Übergangs auf einen Neuerwerber, mit dessen Namenszusatz ergänzt wird. Im Wesentlich kommt es darauf an, dass der Wirtschaftsverkehr nicht getäuscht wird.

 

Firmenbeständigkeit

Dieser Grundsatz sagt im Wesentlichen aus, dass die Firma bestehen bleiben darf, auch wenn der Kaufmann diese an einen anderen übergibt.

 

Firmenklarheit

Alle am Handelsverkehr teilnehmenden Firmen müssen sich voneinander unterscheiden lassen. Daher muss sich jeder Kaufmann, der eine neue Firma am jeweiligen Ort etablieren will, einen Überblick darüber verschaffen, ob mit der angedachten Firma und bereits im Register aufgenommenen Firmen eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte. So heißt es in § 30 Abs. 1 HGB:

 

"Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handels-,Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden".

 

Firmeneinheit

Dieser Grundsatz besagt, dass jeder Kaufmann für ein und das selbe Unternehmen nur eine Firma führen darf.

Davon abzugrenzen ist die Freiheit des Kaufmann, ein oder mehrere Betriebe / Unternehmen führen zu dürfen. Selbstverständlich darf er dann auch, für die jeweils anderen Unternehmen, entsprechende Firmen führen.

 

Firmenöffentlichkeit

Die Firma muss der Öffentlichkeit kundgetan werden. Dem dient vor allem die Eintragung in das Handelsregister.

Der Firmenschutz

Der Firmenschutz spielt in der handelsrechtlichen Praxis eine enorme Bedeutung. Denn wie aufgezeigt, hat die Firma einen eigenen und ggf. ganz erheblichen Wert. Dieser muss selbstverständlich entsprechend geschützt werden.

 

Zum einen wird die Firma und dessen Einzigartigkeit bereits durch das Registergericht geschützt. Im Rahmen eines 

 

Firmenmissbrauchsverfahrens

  • kann das jeweilige Registergericht von Amtswegen unter Androhung eines Ordnungsgeldes die widerrechtliche Nutzung einer Firma untersagen oder sogar löschen.

 

Darüber hinaus kann der Kaufmann auch selbst aktiv werden und seine

 

Zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz

  • im Rahmen einer Unterlassungsverfügung und / oder einer Schadensersatz -forderung durchsetzen (besser von einem Anwalt für Handelsrecht durchsetzen lassen).

 

In der Praxis wird der Inhaber der widerrechtlich genutzten Firma durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgefordert, die Firma zu löschen / umzurennen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, ist oftmals ein einstweiliges Verfügungsverfahren (aufgrund der Eilbedürftigkeit) angezeigt.

 

Bei Erfolg, sind die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit regelmäßig vom Antragsgegner zu zahlen!

 


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