Nicht selten müssen ehemals tüchtige Gesellschaften liquidiert werden. Dann fragen sich die Gläubiger zu recht, was mit ihrer Forderung passiert, wenn ihr Vertragspartner in die Insolvenz geht bzw. liquidiert wird?
Viele Gesellschafter und Geschäftsführer (Liquidatoren) gehen davon aus, dass sie für etwaige Verbindlichkeiten mit dem Gesellschaftsvermögen, nicht mehr einzustehen haben. Doch das ist ein Irrtum.
Daher ist es für den Gläubiger von entscheidender Bedeutung, seine Rechte zu kennen, um seine Forderung zu befriedigen.
Eines der wesentlichen Rechte ist das Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen!
Nach § 74 Abs. 3 S. 2 GmbHG können Gläubiger einer liquidierten GmbH Einsicht in die verwahrten Bücher und Schriften verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird. Sinn und Zweck des Rechts auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen ist, Gläubigern der liquidierten Gesellschaft zu ermöglichen, nach vorhandenen Vermögenswerten zu suchen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an einer umfassenden Einsicht in die Bücher schon dann besteht, wenn er seine Gläubigerposition glaubhaft gemacht hat.
Wie das OLG Bamberg nunmehr mit der herrschenden Rechtssprechung festgestellt hat, ist hierfür kein Titel erforderlich.
"OLG Bamberg, 06 . 11 . 2024 , 10 Wx 20 / 24 Der Liquidator einer gelöschten GmbH muss früheren Geschäftspartnern bei Geltendmachung eines berechtigten Forderungsinteresses Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft gewähren. Hierzu reicht es aus, das Interesse durch Vorlage einer Rechnung zu belegen. Der Nachweis eines Titels ist nicht erforderlich."
Dadurch werden die Rechte der Gläubiger einer GmbH oder UG massiv gestärkt.