Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Handelsrecht in Dortmund berate ich zahlreiche Unternehmen in allen Fragen des Handelsrechts.
Dabei haben wir aber als innovative und spezialisierte Full-Service Kanzlei auch immer die gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Interessen und Auswirkungen Ihres Unternehmens im Blick. Somit profitieren Sie und Ihre Gesellschaft von einer umfassenden Beratung.
Doch was genau umfasst das Handelsrecht und welche Bedeutung hat es für Unternehmen?
Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Überblick über das Handelsrecht geben und zeigen, wie ich als Rechtsanwalt Ihnen im Handelsrecht zur Seite stehen kann.
Was ist Handelsrecht?
Das Handelsrecht ist ein Teil des Wirtschaftsrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Kaufleuten im Rahmen ihrer kaufmännischen Tätigkeit. Es umfasst insbesondere Vorschriften über den Handel mit Waren, die Gründung und Beendigung von Handelsgeschäften sowie die Rechte und Pflichten von Kaufleuten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit.
Welche Bedeutung hat Handelsrecht für Unternehmen?
Für Unternehmen in Dortmund und der Bundesrepublik hat das Handelsrecht eine zentrale Bedeutung, da es zahlreiche Vorschriften enthält, die für die tägliche Geschäftstätigkeit von Unternehmen relevant sind. So regelt das Handelsrecht beispielsweise:
Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Handelsrecht in Dortmund und Lünen (NRW) berate ich Unternehmen bundesweit in allen Fragen des Handelsrechts.
Hierzu gehören insbesondere:
Warum ist eine anwaltliche Beratung im Handelsrecht sinnvoll?
Eine anwaltliche Beratung im Handelsrecht ist für Unternehmen in Dortmund aus mehreren Gründen sinnvoll. Zum einen ist das Handelsrecht äußerst komplex und enthält zahlreiche Vorschriften, die Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Geschäftstätigkeit beachten müssen. Zum anderen können Fehler bei der Anwendung des Handelsrechts erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben, die Unternehmen im Extremfall existenziell bedrohen können.
Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Handelsrecht in Dortmund kann ich Unternehmen im Rahmen einer anwaltlichen Beratung dabei helfen, die relevanten Vorschriften des Handelsrechts zu kennen und bei der Gestaltung ihrer Geschäftstätigkeit zu beachten, wobei wir auch immer die Steuer,- und gesellschaftsrechtlichen Aspekte berücksichtigen.
Hierdurch können Unternehmen Fehler vermeiden und sicherstellen, dass ihre Geschäftstätigkeit rechtlich einwandfrei ist.
Fazit
Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Handelsrecht in Dortmund berate ich Unternehmen in allen Fragen des Handelsrechts. Hierdurch können Unternehmen sicherstellen, dass ihre Geschäftstätigkeit rechtlich einwandfrei ist und Fehler bei der Anwendung des Handelsrechts vermeiden. Wenn Sie als Unternehmer in Dortmund, Lünen und bundesweit Fragen zum Handelsrecht haben, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung
Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute.
Als solches findet es grundsätzlich nur Anwendung wenn einer der Beteiligten eines Rechtsgeschäfts Kaufmann im Sinne der §§ 1-6 HGB ist.
Das Handelsrecht besteht aber keinesfalls nur aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, vielmehr gibt es zahlreiche Überschneidungen mit dem Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht und dem Versicherungsrecht bzw. Versicherungsvermittlerrecht und dem (allgemeinen) Zivilrecht. Selbstverständlich bestehen insbesondere mit Blick auf die Bilanzierung und geschäftlichen Auswirkungen, zahlreiche Überschneidungen zum Steuerrecht.
Zudem wird es zunehmend durch internationale Übereinkommen und EU-Richtlinien bestimmt. Nicht zuletzt, spielen in kaufmännischen Verkehrskreisen zahlreiche und über die Jahrhunderte entwickelte Handelsgewohnheiten und Handelsbräuche eine wesentliche Rolle.
Als auf das Handelsrecht spezialisierte Kanzlei in Lünen und Dortmund kennen wir die zahlreichen Vorschriften und die hierzu ergangene Rechtsprechung (insbesondere der Handelskammern). Zudem ist Rechtsanwalt Scholz gelernter Groß,- und Außenhandelskaufmann (IHK), weshalb er die Praxis aus nächster Näher kennt.
Für unsere Mandanten sind wir aber nicht nur in NRW, sondern bundesweit tätig.
Zu unseren Leistungen im Handelsrecht gehört u.a.
Sie stehen vor der Gründung eines neuen Unternehmens? Wollen sich Selbstständig machen? Ihr (Handels-) Vertragspartner (B2B) hält sich nicht an die vereinbarten Konditionen oder Sie werden in Anspruch genommen?
Ihre Kunden zahlen Ihre Rechnungen nicht?
Oder Sie wollen wie viele unserer Mandanten ruhig schlafen in dem Wissen, dass Ihre Verträge (zu Ihren Gunsten) rechtssicher, schützend und durchsetzbar sind?
Dann sollten Sie nicht zögern mit uns in Kontakt (hier!) zu treten. Gerne können wir einen kurzfristigen Besprechungstermin an unseren Standorten in Lünen oder Dortmund vereinbaren.
Oder rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin mit Rechtsanwalt Scholz (kostenlos) oder schreiben Sie ganz einfach eine E-Mail. Sicherlich kann er auch Ihnen helfen!
Damit das Handelsrecht (z.B. die Regelungen des HGB) Anwendung findet, muss einer der Beteiligten am Rechtsverkehr (z.B. Vertragsverhältnis) Kaufmann im Sinne des HGB sein.
Wann man für sich die "begehrte" Kaufmannseigenschaft in Anspruch nehmen kann, ist in den §§ 1-6 HGB bestimmt.
Die Bestimmung des Kaufmannsbegriffes war ein Kernanliegen der Handelsrechtsreform von 1998 (HRefG). Insbesondere wurde hierdurch die oft kritisierte Unterscheidung zwischen typischen Geschäften im Warenhandel und dem Dienstleistungsgewerbe bzw. dem Handwerk zugunsten eines nahezu einheitlichen Anwendungsbereichs des Handelsrechts im gesamten Wirtschaftsleben aufgegeben.
Mit Ausnahme der Kaufmannseigenschaft kraft bloßer Gesellschaftsform (z.B. GmbH, KG, AG), bildet das Betreiben eines Gewerbes die Grundlage der Kaufmannseigenschaft.
Erforderlich ist also, dass das ausgeübte / betriebene Gewerbe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.
Davon abzugrenzen ist etwa das sogenannte Kleingewerbe.
Insgesamt kennt das Handelsrecht fünf verschiedene Möglichkeiten / Bedingungen, Kaufmann zu sein /werden.
Die Kaufmannseigenschaft hat wer,
ist.
ACHTUNG!
Die nicht eingetragenen kleingewerblich tätigen Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionäre, Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter sowie der Scheinkaufmann sind keine Kaufleute, sie werden aber in gewisser Hinsicht dem Handelsrecht unterworfen!
Die Kaufmannseigenschaft wird durch das Betreiben eines Handelsgewerbes erworben.
Um zu bestimmen, ob die ausgeübte Tätigkeit ein Handelsgewerbe darstellt, ist zunächst zu definieren, ob überhaupt ein Gewerbe in handelsrechtlicher Sicht vorliegt.
Eine konkrete Definition des Gewerbes ist dem Handelsgesetzbuch (HGB) nicht zu entnehmen. Auch die Gewerbeordnung (GewO) setzt den Begriff des Gewerbes als historisch erwachsen voraus und grenzt ihn (für bestimmte Bedürfnisse) durch seinen Negativkatalog (vgl. § 6 Abs, 1 GewO) lediglich ab. Auch der steuerrechtliche Gewerbebegriff (vgl. 15 EstG) enthält einen positiv und negativ Katalog zur Bestimmung, des steuerrechtlich relevanten Gewerbes. Dieses ist jedoch ebenfalls, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, für das Handelsrecht unerheblich.
Im Handelsrecht hat sich die nachfolgende Definition etabliert und wird inzwischen einheitlich angenommen.
Demnach versteht man in handelsrechtlicher Sicht ein Gewerbe als eine
Selbstständig ist, wer ein Unternehmerrisiko übernimmt und in persönlicher Unabhängigkeit seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten kann. (so auch für den Handelsvertreter gem. § 84 Abs, 1 HGB).
Die Bestimmung, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist stets im Einzelfall zu prüfen und kann in manchen Konstellationen schwierig sein. Im Zweifel sollte hier fachkundiger Rat durch einen spezialisierten Rechtsanwalt eingeholt werden, da es sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich und sozialrechtlich erhebliche Auswirkungen haben kann.
Während man früher - in handelsrechtlicher Sicht- darauf abgestellt hat, dass zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit es entschieden darauf ankommt, dass die Tätigkeit persönlich unabhängig sein muss, also gänzliche Freiheit von Ort, Zeit und Weisung, nebst eines eigenständigen Geschäftsbetriebs, wird heute überwiegend darauf abgestellt,
"ob ein eigenständiges Auftreten am Markt zur Ausnutzung unternehmerischer Chancen besteht"
Besonderheit:
Der Handelsvertreter ist trotz eines bestehenden fachlichen Weisungsrechts sowie oft fehlender eigener Organisation und Kapitalausstattung selbstständig tätig.
Auch der Franchisenehmer ist in der Regel trotz gewisser Bindung an die Vorgaben des Franchisegebers als selbstständiger Gewerbetreibender anzusehen.
Der Filialleiter einer Einzelhandelskette ist hingegen regelmäßig Angestellter und kein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts.
Ob ein geschäftsführender Gesellschafter (z.B. einer GmbH) selbstständig tätig ist (besonders wichtig für die sozialrechtlichen Auswirkungen, ist stets im Einzelfall zu prüfen.
Um eine Gewerbetätigkeit annehmen zu können, muss sich auch nach Außen erkennbar sein. Eine bloße innere Absicht reicht nicht aus. Vielmehr muss sie für die Geschäftspartner / Kunden ersichtlich sein.
Keine Erkennbarkeit nach Außen stellt das heimliche spekulieren an der Börse dar.
Keine Erkennbarkeit nach Außen liegt bei der bloßen Vermögensverwaltung, z.B. durch das Halten von GmbH-Anteilen vor.
Auch hier kann es oft zu schwierigen Abgrenzungsfragen, etwa bei der Frage, wann liegt eine reine Vermögensverwaltung und wann ein Gewerbe vor oder wie es sich auswirkt, wenn man lediglich stiller Gesellschafter einer GmbH ist. Bei Zweifel sollte auch hier stetes fachkundiger Rat durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht oder einem Steuerberater eingeholt werden.
Die selbstständige Tätigkeit muss von vornherein auf eine Vielzahl von Geschäften gerichtet sein. Es muss bei einer Gesamtbetrachtung von einer Berufsmäßigkeit ausgegangen werden. Die Absicht, nur einmal oder bei Gelegenheit (z.b. eBay Verkäufe), ist nicht ausreichend.
Der Bogen wird hier jedoch nicht überspannt. So ist etwa eine lang andauernde oder ununterbrochene Tätigkeit nicht erforderlich.
Beispiele:
Der gelegentliche Verkauf über eBay und Co. stellt keine selbstständige Tätigkeit da. Auch der gelegentliche Weiterverkauf von überschüssigem Obst aus dem heimischen Garten begründet keine Vielzahl an Geschäften, was auch für den regelmäßigen Weiterverkauf eines Jahreswagens zutrifft.
Der Saisonbetrieb eines Eiscafés, Weihnachtsstands etc. stellt hingegen schon eine selbstständige Tätigkeit dar.
Die Tätigkeit muss erlaubt sein. Dabei handelt es sich nicht etwa um erlaubnispflichtige Berufe (wie zum Beispiel Versicherungsvermittler), sondern um der Ehrbarkeit des Kaufmannes Rechnung zu tragen.
Keine Gewerbetreibende sind im handelsrechtlichen Sinne nach herrschender Rechtsprechung etwa, Waffenschieber, Zuhälter, Rauschgifthändler, Hehler und Wucherer. Also all jene Tätigkeiten, die gesetzes- und sittenwidrig sind.
Dieses Kriterium steht zunehmend in der Kritik. Ob eine Tätigkeit auf eine Gewinnerzielungsabsicht (also der Ertrag höher als der Aufwand / Investition ist), lässt sich nicht klar herausfinden, da es eine reine innere Einstellung ist. Um die erforderliche Rechtssicherheit im Handelsrecht zu gewährleisten, sind Kunden und Geschäftspartner aber auf objektive und von außenerkennbare Umstände angewiesen. So dass von einem überwiegenden Teil der Handelsrechtler gefordert wird, auf dieses Merkmal zu verzichten und darauf abzustellen, wie die Unternehmung auf dem Markt auftritt.
Die Abgrenzung der freien Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Architekten, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller etc.) zum Gewerbebegriff (Kaufmannsstand) ist insbesondere standesrechtlichen Traditionen geschuldet. Auch hier ist inzwischen die Kritik groß, weshalb Freiberuflern die Kaufmannseigenschaft, trotz gleicher Zielsetzung nicht zugesprochen werden sollte. Sie kommt aber in besonderen Konstellationen doch zu tragen. Etwa bei
Das hätte dann aber auch die steuerrechtlichen Auswirkungen (Gewerbesteuer) zum Nachteil, wovon ja gerade Freiberufler profitieren.
Kann festgestellt werden, dass die ausgeübte Tätigkeit ein Gewerbe darstellt, ist es zur zur Bestimmung, ob die Kaufmanneigenschaft zutrifft erforderlich, dass es sich hierbei auch um ein Handelsgewerbe handelt!
Ein Handelsgewerbe (Istkaufmann nach § 1 Abs. 2 HGB) ist,
"jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert."
Mit der Art des Gewerbetriebes ist die Geschäftsstruktur gemeint. Also die Vielfalt der Erzeugnisse und Dienstleistungen, die Abwicklungsweise der Geschäfte, der Kundenkreis, Teilnahme am Wechselverkehr etc. Es handelt sich um ein qualitatives Kriterium.
Mit der Umfang des Gewerbebetriebes ist dessen Größenordnung gemeint. Also Größe des Anlage- und Betriebskapitals, Umsatzvolumen, höhe des Kreditbedarfs, Zahl der Beschäftigen, Zahl und Größe der Betriebsstätte, Umfang der Werbung und Lagerhaltung. Es handelt sich um ein quantitatives Kriterium.
In kaufmännischer Weise ist ein Gewerbebetrieb eingerichtet, wenn er durch den Einsatz kaufmännischen Personals mit oder ohne Vertretungsmacht, eine Aufgliederung in Geschäfts- bzw. Zuständigkeitsbereichen, eine kaufmännische (doppelte) Buchführung, eine Aufbewahrung der geschäftlichen Korrespondenz, sowie einer Firmenführung zur Identifikation des Geschäftsinhabers geführt wird.
Da die Eigenschaft des Handelsgewerbes und damit der Status "Kaufmann" auch ohne Eintragung in das Handelsregister besteht, empfiehlt es sich, da das Handelsrecht somit unmittelbar Anwendung findet, sich durch die Unterstützung eines auf das Handelsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes zurück zu greifen. Gerne stehen wir Ihnen hier in Dortmund und Lünen persönlich, aber auch bundesweit via Telefon, E-Mail und Videokonferenzen (digital) mit Rat und Tat zur Seite.
Auch Kleingewerbetreibende können durch die Fiktion des § 2 HGB die Kaufmanns Eigenschaft erwerben, obwohl sie kein Handelsgewerbe betreiben.
Hierfür ist es aber zwingend erforderlich, dass die Firma in das Handelsregister eingetragen wird.
Durch die konstitutive Eintragung in das Handelsregister, oder durch die Gründung einer Personenhandelsgesellschaft iSd. § 105 HGB, werden auch Kleingewerbetreibende zu vollwertigen Kaufleuten und unterliegen in jeder Hinsicht dem Handelsrecht.
Achtung: Damit verlieren Sie auch Ihre Verbrauchereigenschaft und die damit einhergehenden Schutzvorschriften, mit Ausnahme der Verbraucherinsolvenz!
Stellt der Kannkaufmann fest, dass er sich mit den Regelungen des Handelsrecht nicht weiter beschäftigen will, kann er jederzeit ein Löschverfahren initiieren. Dies wirkt aber nicht rückwirkend.
Der Kannkaufmann ist also ein echter Kaufmann mit Rückfahrkarte!
Auch Land- und Forstwirte können durch Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft erhalten und somit sich und ihren land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb und / oder Nebenbetrieb (Molkerei, Sägewerk, Gastwirtschaft etc.) dem Handelsrecht unterwerfen.
Das erfordert allerdings, dass der Betrieb nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist. Es gilt das oben gesagte.
Wer zwar ein ordentliches Gewerbe betreibt, dieses aber kein Handelsgewerbe in handelsrechtlicher Sicht ist (siehe oben), kann sich und seine Firma gleichwohl dem Handelsrecht unterwerfen, wenn er sein Gewerbe im Handelsregister angemeldet hat. Es handelt sich dann um einen sogenannten Fiktivkaufmann.
Im wesentlichen ist die Vorschrift mit § 2 HGB identisch, hat jedoch eine andere Zielrichtung. Während es Sinn und Zweck des § 2 HGB ist, auch Kleingewerbetreibenden die freiwillige Möglichkeit zu geben, sich dem Handelsrecht zu unterwerfen, soll § 5 HGB den handelsrechtlichen Rechtsverkehr schützen. Denn ist ein Gewerbe im Handelsregister eingetragen, kann sich der Betreiber (außer in wenigen Ausnahmefällen) nicht darauf berufen, er sei kein Kaufmann.
Anwendung findet die Vorschrift demnach, wenn die Eintragung nicht mit dem Wunsch erfolgt ist, Kaufmann zu sein. Die Eintragung irrtümlich erfolgt ist oder nach Wegfall der Eigenschaft als Handelsgewerbe nicht gelöscht worden ist.
ACHTUNG:
Die Vorschrift ist nur dann anwendbar, wenn sich im Prozess eine Partei ausdrücklich auf sie beruft!
Gemäß § 6 Abs. 1 HGB findet das gesamte Handelsrecht Anwendung auf Handelsgesellschaften, die in das Handelsregister eingetragenen werden. Das sind:
Obwohl Personengesellschaften grundsätzlich keine Rechtspersönlichkeit besitzen, kommt es entschieden darauf an, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben. Es gilt das oben gesagte. Ansonsten handelt es sich in der Regel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die dem allgemeinem Zivilrecht und nicht dem Handelsrecht unterworfen ist. Partnerschaftsgesellschaften fallen nicht unter das Handelsrecht da sie ausschließlichen von Berufsträgern der freien Berufe gegründet und geführt werden und somit schon kein Gewerbe vorliegt.
Bei Kapitalgesellschaften ist dies anders. diese sind immer als Handelsgesellschaften zu qualifizien.
Scheinkaufmann ist, wer durch zurechenbares Verhalten den Anschein erweckt oder unterhält, Kaufmann zu sein.
Der Scheinkaufmann ist kein Kaufmann. er muss sich aber, sofern er zurechenbar den Anschein erweckt hat, er wäre einer, auch wie einer behandeln lasen. Damit handelt es sich um eine Rechtscheinhaftung.
Bsp. Der Nichtkaufmann bezeichnet seinen Handlungsgehilfen als Prokuristen, was nur Kaufmänner tun können (§ 48 Abs. 1 HGB).
Aber Vorsicht ist geboten. denn nur hier wird stets auch zu prüfen sein, ob der Dritte tatsächlich den Eindruck, er würde mit einem Kaufmann Geschäfte machen, entstanden ist.
Weiter muss Kausalität bestehen. Der Getäuschte muss gerade im Vertrauen auf die fehlende Kaufmannseigenschaft, eine Handlung durchgeführt haben.
Ist eine der beteiligten Parteien eines Rechtsgeschäft Kaufmann, findet das Handelsrecht Anwendung. Somit geltend für die tägliche Praxis grundsätzlich die Regelungen zum Handelsgeschäft.
Gerade im Recht der Handelsgeschäfte wird der Charakter des Handelsrechts als Sonderprivatrecht für Kaufleute besonders deutlich.
Doch nicht jede Tätigkeit eines Kaufmanns stellt auch zugleich ein Handelsgeschäft dar. vielmehr muss die konkrete Tätigkeit gem. § 343 Abs, 1 HGB ein Geschäft zum Betriebe des Handelsgewerbes dienen.
Demnach müssen drei Voraussetzungen vorliegen, damit man vom handelsrechtlichen Handelsgeschäft ausgehen kann.
Was ist ein Geschäft im Sinne des Handelsrechts?
Ein Geschäft iSd. § 343 HGB umfasst nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern jedes rechtserhebliche Verhalten.
ACHTUNG: Rein organisatorische Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel die Änderung eines Gesellschaftsvertrages stellen kein Geschäft dar!
Regelmäßig erfasst als Geschäfte werden
Kaufmannseigenschaft
Eine der Parteien muss zum Zeitpunkt des Geschäfts Kaufmann nach §§ 1-6 HGB sein. Es gilt das oben gesagte.
Betriebsbezogenheit
Schlussendlich muss ein Funktionszusammenhang zwischen dem Geschäft und dem vom Kaufmann betriebenen Handelsgewerbe bestehen. Hierbei reicht bereits ein mittelbarer Zusammenhang aus (z.B. Kreditaufnahme, Mitarbeiter einstellen, Geschäftsräume anmieten, Erwerb eines Patents, Abwicklungsgeschäfte wie der Verkauf des Unternehmens).
Im Wesentlichen dient dieses Merkmal dazu, die beruflichen Tätigkeiten / Geschäfte von den privaten Geschäften zu trennen, auf die das Handelsrecht trotz grundsätzlicher Kaufmannseigenschaft eben keine Anwendung finden soll.
Bsp. Wird ein PKW bei einem Vertragshändler erworben, kommt es entschieden darauf an, ob das Fahrzeug erkennbar zum privaten oder beruflichen / betrieblichen Gebrauch erworben werden soll.
Wird eine Handelsgeschäft tätig, handelt diese immer in einem beruflichen Kontext da sie keine Privatsphäre besitzt. Hier könnte lediglich genauer zu prüfen sein, ob überhaupt ein Geschäft vorliegt.
Ob tatsächlich eine Betriebsbezogenheit des Geschäfts vorliegt ist in der Praxis oftmals schwierig abzugrenzen und bedarf einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall, insbesondere damit die untenstehenden Rechtsfolgen / Besonderheiten des Handelsrechts Anwendung finden. Grundsätzlich ist hierdurch oftmals die Beratung durch einen auf das Handelsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes zu empfehlen. Jedoch kann auch schon die Vermutungsregelung weiterhelfen.
So wird grundsätzlich zu Lasten des Kaufmannes widerlegbar vermutet, dass das von ihm ausgeführte Geschäft betriebsbezogen war (Ausnahme es es offensichtlich rein Privat). Dann muss der Kaufmann, der Privat nicht die Regelungen des Handelsrechts unterworfen sein will, darlegen und beweisen, dass es ein Privatgeschäft war.
TIPP: Machen Sie im Zweifel kenntlich, dass Sie privat handeln.
Für die Anwendung konkreter handelsrechtlicher respektive handelsgeschäftlicher Regelungen ist es von erheblicher Bedeutung, um welches konkrete Handelsgeschäft es sich im Einzelfall handelt.
Im Wesentlichen unterscheidet das Handelsrecht hier zwei verschiedene Handelsgeschäfte. Zum einen das beiderseitige Handelsgeschäft und zum anderen das einseitige Handelsgeschäft.
Wann liegt ein beidseitiges Handelsgeschäft vor?
Ein beidseitiges Handelsgeschäft liegt vor, wenn beide Vertragsparteien
Wann liegt ein einseitiges Handelsgeschäft vor?
Ein einseitiges Handelsgeschäft liegt vor, wenn nur eine Vertragspartei ein Handelsgeschäft tätigt. Sei es weil dem anderen Vertragspartner die Kaufmanns Eigenschaft fehlt oder das konkrete Geschäft nicht als Handelsgeschäft zu werten ist (z.B. Privatkauf).
Welche konkreten Regelungen und Handelsbräuche auf das jeweilige Handelsgeschäft anzuwenden sind, ist stets sorgfältig zu prüfen. Auch hierbei, insbesondere bei der Durchsetzung entsprechender Ansprüche und dessen Abwehr kann ein im Handelsrecht erfahrener Rechtsanwalt unterstützend behilflich sein.
Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und handelsrechtlichen Kompetenz beratend und vertretend zur Seite.
Bei handelsrechtlichen Streitigkeiten sollten Sie jedoch nicht lange zögern einen erfahrenen Rechtsanwalt für Handelsrecht hinzuzuziehen. Denn dann Handelsrecht ist dynamisch und schnell. viele Handlungen (Reaktion auf Bestätigungsschreiben, Rüge etc. müssen unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen. Aus diesem Grund haben wir besonders für unsere Mandanten im Handelsrecht eine permanente Erreichbarkeit über Handy und / oder Videokonferenzen eingerichtet sowie "Rechtspakete" geschnürt, die auch die Abrechnung bei Einzelfragen skalierbar machen! Sprechen Sie uns gerne darauf an. Natürlich können Sie uns auch jederzeit in unseren Büros in Dortmund und Lünen aufsuchen. Für besonderen Bedarf und Dauermandanten unterhalten wir auch Büros nicht nur bundesweit sondern weltweit.
Die Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte führt und die Unterschrift leistet (vgl. § 17 Abs. 1 HGB).
Der Kaufmann kann unter der Firma klagen und verklagt werden (vgl. § 17 Abs.2 HGB).
Im handelsrechtlichen Sinne ist die Firma also der Name des kaufmännischen Handelsgeschäfts und im Gegensatz zum allgemeinem Sprachgebrauch nicht das Unternehmen oder der Betrieb selbst!
Die Geschäftsbezeichnung
Die Geschäftsbezeichnung dient lediglich der Klarstellung des Unternehmenszwecks (zB. Name der Gaststätte, Apotheke, Drogerie, Hotel etc.)
Die Marken
Marken sind schutzfähige Zeichen (Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Gestaltungen, Farben), die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen abzugrenzen (vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG).
Abkürzungen
Im Geschäftsverkehr sind auch Kurzbezeichnungen allgegenwärtig (z.B. VW= Volkswagen). Diese sind grundsätzlich zulässig, es muss jedoch erkennbar sein, dass es sich um eine Abkürzung handelt (Grundsatz der Firmeneinheit).
Im Wesentlichen hat die Firma eines Handelsgeschäfts vier Aufgaben.
Damit wird deutlich, dass die Firma nicht nur der zwingend erforderlichen Unterscheidung dient, sondern der Firma auch ein ganz eigener Wert zukommt, der sich durch die Etablierung kontinuierlich erhöhen kann. Weshalb es auch erforderlich ist, dass die Firma geschützt werden kann.
Der Firmenschutz ist ein zentrales Thema im Handelsrecht. Schließlich kommt der Firma ein ganz besonderer Wert zu. Die wichtigsten Schutzmaßnahmen werden nachfolgend dargestellt. Sollte Ihre Firma "bedroht" werden, sollten Sie nicht lange zögern und dagegen vorgehen. Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Scholz, Anwalt für Handelsrecht in Dortmund mit Rat und Tat zur Seite.
Die Schutzmöglichkeiten
Die Firma des Kaufmanns wird sowohl durch zivilrechtliche als auch handelsrechtliche und markenrechtliche Vorschriften und Verfahren geschützt. Diese sind insbesondere im allgemeinen Namensrecht (vgl. § 12 BGB) in Verbindung mit §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB und dem Markenrechtsschutz in §§ 5, 15 MarkenG, vor allem aber in § 37 HGB verankert. Im Wesentlichen besteht ein Anspruch auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz.
Die Schutzverfahren
Zum Schutze der Firma stehen dem Kaufmann (oder dem Registergericht) unterschiedliche Verfahren zur Verfügung, um eine rechtswidrige Firmennutzung zu beseitigen und zu sanktionieren.
Voraussetzung ist, dass jemand die Firma des Kaufmanns widerrechtlich gebraucht hat und der Kaufmann hierdurch in seien Rechten verletzt worden ist.
Merke: In der Praxis wird der Gegner zunächst durch eine anwaltliche und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgemahnt. Kommt er dieser nicht nach, bietet sich oftmals ein einstweiliges Verfügungsverfahren an. Wobei die Kosten der anwaltlichen Vertretung bei Erfolg von der Gegenseite zu tragen sind!
Nicht immer muss man das Rad neu erfinden. Oft-gerade bei dem demographischen Wandel- ergeben sich oft spannende Möglichkeiten, ein bereits etabliertes kaufmännisches Unternehmen fortzuführen. So kann man bereits auf einen "treuen" Kundenstamm, zuverlässige Lieferanten und ein oft über die Jahre (Jahrzehnte) aufgebauten Namen (Reputation) zurückgreifen.
Dabei ist jedoch auch besonders hinsichtlich der Haftung des Neuerwerbers vorsichtig geboten und sollte nicht ohne anwaltliche Begleitung durch einen Experten im Wirtschaftsrecht und ggf. Gesellschaftsrecht erfolgen. Sofern auch Angestellte (was häufig der Fall ist) mutübernommen werden sollen, müssen sollten auch die arbeitsrechtlichen "Risiken" analysiert werden.
Aufgrund unserer spezialisierten Ausrichtung auf das
stehen wir unseren Mandanten bei dem Erwerb und der Fortführung eines Unternehmens mit Rat und Tat zur Seite. In diesem Bereich wird Rechtsanwalt Scholz - Anwalt für Handelsrecht in Dortmund- oft damit beauftragt:
Gemäß § 25 Abs. 1 HGB haftet der Neuerwerber grundsätzlich für die betrieblichen Altlasten der übernommenen Firma., wenn es sich bei dem Neuerwerb um,
Die Voraussetzungen im Einzelnen:
Ein Handelsgeschäft im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB liegt immer dann vor, wenn die übernommene Firma / das übernommene Unternehmen von einem Kaufmann iSd. §§ 1-6 HGB geführt worden ist. Liegt die Kaufmannseigenschaft nicht vor, ist auch grundsätzlich § 25 HGB nicht anwendbar. Zunehmend werden aber Stimmen in lauter, die etwa bei dem Erwerb einer Rechtsanwaltskanzlei / Steuerberaterkanzlei auch eine analoge Anwendung des § 25 HGB für sachgerecht halten.
Die Firma (Name des Kaufmanns) muss in seinem wesentlichen Kern auch beibehalten bleiben. Es ist jedoch nicht schädlich, dass der Name mit weiteren Zusätzen und /oder Rechtsformbezeichnungen (zB. GmbH, OHG, KG etc.) versehen wird.
Das Handelsgeschäft muss fortgeführt werden. Auch hier ist es nicht erforderlich, dass jedes einzelne (Teil-) Geschäft fortgeführt wird. Vielmehr kommt es darauf an, dass der wesentliche und das Unternehmen prägende Handelsgeschäft fortgeführt wird. Also insbesondere ob:
Hier wird man insgesamt eine Gesamtwürdigung der beabsichtigen Fortführung vorzunehmen haben.
Die Parteien können auch vereinbaren, dass der Neuerwerber von Altlasten der Firma nicht in Haftung genommen werden soll. Eine solche Vereinbarung ist problemlos zwischen dem Erwerber und dem abgebenden Kaufmann ohne weiteres im Innenverhältnis möglich. Damit ein Haftungsausschluss aber auch gegenüber Dritten (Kunden, Lieferanten Behörden etc.) wirksam greift, muss dieser entweder
Gerade hier empfiehlt es sich, entsprechende Haftungsausschlussklausel bereits im Kaufvertrag / Schenkungsvertrag mit aufzunehmen und diesen Vertrag durch einen Anwalt für Handelsrecht erstellen und / oder überprüfen zulassen.
Wenn das eigene Unternehmen wächst und sich langsam zu einem wahren Handelsbetrieb entwickelt, stellen viele Unternehmer fest, dass sie nicht mehr in der Lage sind, die anfallenden Aufgaben selbst zu bewältigen. Für gewöhnlich beginnt dann der erste Einstellungsprozess, zudem wir mit unserem arbeitsrechtlichen Dezernat umfassend beraten.
Darüberhinaus wird es für ein wachsendes Handelsgewerbe früher oder später erforderlich sein, leitenden Angestellten, denen man vertraut, mit einer entsprechenden Vollmacht auszustatten, um den Geschäftsinhaber auch in wichtigen Angelegenheiten zu entlasten und nach Außenhin zu vertreten. Die bedeutendste Handlungsvollmacht ist die sogenannte Prokura.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick, wie man eine Prokura wirksam erteilt, welchen Umfang die Prokura hat, welche Arten von Prokura im Handelsrecht üblich sind und wie sie wieder erlöschen.
Unter den handelsüblichen Begriff Prokura versteht man die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht, deren Umfang gesetzlich zwingend festgelegt ist (vgl. § 49 ff. HGB). So ermächtigt die Prokura den Prokuristen:
" zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt".
Aufgrund der umfangreichen Befugnis, kann die Prokura nur durch einen Kaufmann und dem Geschäftsinhaber (bei einem Handelsgewerbe durch dessen gesetzlichen Vertreters) ausdrücklich erteilt werden. Eine konkludente Prokura kommt grundsätzlich ebenso wie eine Duldung- oder Anscheinsprokura nicht in Betracht. Gleichwohl kann der Geschäftsherr im Falle einer Duldung aus Rechtsscheingrundsätzen haften! Die Erteilung einer Prokura muss zur dessen Wirksamkeit nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Gleichwohl ist dies zu empfehlen.
Wie bereits aufgezeigt, ist der Prokurist gem. § 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Damit sind von der Prokura ausgeschlossen:
Merke: Darüberhinaus gehende Einschränkungen sind nur im Innenverhältnis wirksam. Es sei denn, der Prokurist übt seine Vertretungsmacht kollusiv mit einem Dritten (zum Nachteil des Geschäftsinhabers oder Handelsgewerbes) bewusst aus. Dann ist die Vertretung gem. § 138 BGB unwirksam.
Es gibt sowohl die Einzelprokura, die Gesamtprokura, die unechte Prokura als auch die Filialprokura.
Die Prokura kann jederzeit durch den Kaufmann widerrufen werden. Hierfür bedarf es nicht einmal eines Grundes. Darüberhinaus erlischt die Prokura:
Fehlt dem Prokuristen die Prokura, liegt auch keine Vertretungsmacht (mehr) vor. Der ehemalige Prokurist kann also nicht mehr für oder gegen den Geschäftsherrn handeln. Es ist jedoch wichtig, dass der Geschäftsherr das Erlöschen der Prokura im Handelsregister bekannt macht, da sich sonst Dritte auf die Richtigkeit des Handelsregisters berufen können.
Jede Handlungsvollmacht, die keine Prokura ist, ist gem. § 54 HGB eine Handlungsvollmacht. Dabei handelt es sich grundsätzlich um die üblichen Stellvertretungsvollmachten des bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. §§ 164 ff. BGB). Das Handelsrecht kennt hiervon jedoch einige spezielle "Sonderregelungen".
Anders als bei der Prokura, ist die Handlungsvollmacht nicht eintragungsfähig und kann auch vom Prokuristen oder ggf. Handlungsbevollmächtigten mit Zustimmung des Geschäftsherrn erteilt werden. Ohne Zustimmung kann der Handlungsbevollmächtigte, sofern dies zu den üblichen Geschäften gehört, entsprechende Untervollmachten erteilen.
Im Gegensatz zur Prokura kann die Bevollmächtigung auch konkludent erteilt werden und muss nicht ausdrücklich erklärt werden.
Die Handlungsvollmacht wird bereits durch das Gesetz (vgl. § 54 Abs. 2 HGB) eingeschränkt. So ist eine Vertretung grundsätzlich ausgeschlossen bei:
Auch die Handlungsvollmacht kann durch den Geschäftsherrn jederzeit widerrufen werden. Zudem erlischt sie automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Insoweit gilt hier nichts anderes als das, was bereits zu den Erlöschungsgründen der Prokura dargestellt ist.
Sie wollen besondere Arbeitnehmer mit einer Prokura oder (speziellen) Handlungsmacht ausstatten oder eine solche widerrufen?
Sie werden von Dritten aufgrund einer bereits erloschen Vollmacht in Anspruch genommen und wollen sich zur Wehr setzen.
Oder haben Sie vielleicht ein Rechtsgeschäft abgeschlossen und ihr Vertragspartner beruft sich auf eine nicht oder unwirksam erteilte Vollmacht (Prokura)?
In diesen und vielen anderen Fällen steht Ihnen Rechtsanwalt Scholz mit Rat und Tat zur Seite.
Aufgrund seiner handelsrechtlichen Spezialisierung, die zudem das gesamte Wirtschaftsrecht , Vertriebsrecht und Arbeitsrecht (mit-)umfasst, ist er Ihr zuverlässiger Partner.
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Der Kaufmann kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben fremder Personen bedienen, die nicht in seinem Betrieb eingegliedert sind -also keine Angestellten im Sinne des Arbeitsrechts darstellen.
Dabei unterscheidet man im Wesentlichen zwischen
Dabei sind die einzelnen Rechtsverhältnisse zum Kaufmann einerseits und zum Kunden anderseits ebenfalls unterschiedlich ausgestaltet.
Wer Handelsvertreter ist, ist in § 84 HGB legal definiert. Danach ist Handelsvertreter:
"wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermittelnder oder in dessen Namen abzuschließen. "
Damit wird unterschieden zwischen dem
Vermittlungsvertreter, der den Abschluss eines Geschäfts vermittelt und dem
Abschlussvertreter, der im Namen des Prinzipals Willenserklärungen abgibt und entgegen nimmt.
Demnach muss der Handelsvertreter mit bestimmten Aufgaben betraut sein. Die üblicherweise durch den Handelsvertretervertrag definiert werden, die sich zudem auf eine unbestimmte Vielzahl von Abschlüssen richten müssen.
Darüberhinaus muss der Handelsvertreter ein selbstständiger Gewerbetreiber sein. Das heißt er muss im Wesentlichen frei seine unternehmerische Tätigkeit ausüben und seine Arbeitszeit fei bestimmen können.
In der Praxis kommt es immer mal wieder zu Streitigkeiten (zB. ob der eingesetzte Handelsvertreter nicht doch als Arbeitnehmer anzusehen wäre, mit der Folge ggf. erheblicher Rückzahlungsverpflichtungen an die Sozialversicherung etc.) weshalb es dringlich geboten ist, hier das Handelsvertreterverhältnis konkret auszuarbeiten- am besten anhand der bereits durch die Rechtsprechung anerkannten Kriterien, die für eine Selbstständigkeit sprechen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bestimmte Kriterien zutreffen oder nicht, sondern auf eine Gesamtbetrachtung der vertraglichen Ausgestaltung und der tatsächlichen Handhabung.
Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen:
Gegen eine Selbstständigkeit sprechen:
Wichtig zu wissen: Weder der Handelsvertreter noch Unternehmer müssen im Sinne des Handelsrechts Kaufmann (§§1-6 HGB) sein. Das Betreiben eines Kleingewerbes steht dem also nicht entgegen.
Die Pflichten des Handelsvertreters ergeben sich primär aus dem Handelsvertretervertrages, die -durch §§ 84 ff HGB und §§ 611ff, 675 BGB ergänzt werden.
Für beide Seiten ist es empfehlenswert, die jeweiligen Rechte und Pflichten verständlich im Vertrag aufzunehmen. Gerne steht Ihnen hierzu Rechtsanwalt Scholz als Anwalt für Handelsrecht zur Verfügung und erstellt für Sie einen maßgeschneiderten Handelsvertretervertrag der weder Wünsche noch Fragen offen lässt.
Zu den zwingenden Pflichten- die im Vertrag verständlich normiert werden sollten- gehört:
Wie oben dargelegt, ist hier strikt darauf zu achten, dass bei der Konkretisierung der Tätigkeit und der "Weisungsgebundenheit" kein Widerspruch zur unternehmerischen Freiheit des Handelsvertreters entsteht, um nicht Gefahr zu laufen, dass der Handelsvertreter als Arbeitnehmer angesehen werden könnte.
Die Provision ist die übliche Entgeltzahlung an den Handelsvertreter. Sie ist eine nach Umfang vergütungspflichtiger (Einzel-)Geschäfte bemessene Zahlung als Gegenleistung für die erbrachten Dienste des Handelsvertreters und somit eine Erfolgsvergütung.
Der Anspruch auf (Abschluss-) Provision besteht, nur für Geschäfte -je nach Vertragsgestaltung- die der Handelsvertreter vermittelt oder abgeschlossen hat.
Notwendig ist also, das zwischen dem Unternehmer und dem Kunden ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist.
Der Unternehmer ist jedoch nicht verpflichtet, jedes vermittelte Geschäft anzunehmen (Ablehnungsfreiheit des Unternehmers).
Selbstverständlich -wenn in der Praxis auch nicht selten strittig- gilt dies nur für Geschäfte, die auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind -wobei Mitursächlichkeit reicht.-
Weiter besteht auch ein Provisionsanspruch für Geschäfte, die zwar nicht unmittelbar auf eine Tätigkeit des Vertreters zurückzuführen sind, aber mit von ihm geworbenen Kunden getätigt wurden. Klassischerweise fallen hierunter Nachbestellungen und Folgeaufträge.
Wurde das vom Handelsvertreter vermittelte Geschäft erst nach der Beendigung abgeschlossen, greift zum Schutz des Handelsvertreter § 87 Abs.3 HGB ein.
Danach muss der Handelsvertreter das Geschäft vermittelt haben oder -und das ist in der Praxis der bedeutende und oft strittige Fall- er muss es eingeleitet und so vorbereitet haben, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist.
Ein solcher Provisionsanspruch ist jedoch zeitlich begrenzt, weshalb schnelles Handeln erforderlich ist!
Dem Handelsvertreter soll nach § 89b Abs. 1 HGB nach Beendigung des Handelsvertretervertrages ein Ausgleichsanspruch für den Teil seiner Tätigkeit verschafft werden, der durch seine Provision nicht abgegolten worden ist.
Der Anspruch muss binnen eines Jahres nach Beendigung des Handelsvertretervertrages gerichtlich geltend gemacht werden!
Die Voraussetzungen im Überblick:
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist gemäß § 89b Abs. 2 HGB auf eine Jahresprovision begrenzt (berechnet nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre).
Nichts ist für die Ewigkeit und so kommt es vor, dass auch ein Handelsvertretervertrag beendet wird.
Da die meisten Agenturverträge / Handelsverträge lange Kündigungsfristen vorsehen, sollte man stets auch eine außerordentlich Kündigung in Betracht ziehen! Dies hat neben der sofortigen Beendigung darüber hinaus den Vorteil, dass man als Handelsvertreter / Versicherungsvertreter seinen Ausgleichsanspruch nicht verliert( vgl. § 89b Abs. 3 Nr.1 HGB) bzw. der Unternehmern / Versicherer / Strukturvertrieb schadensersatzpflichtig wird (vgl. § 89a HGB).
Andersherum kann es für den Handelsvertreter / Versicherungsvertreter eine besondere Härte darstellen, wenn das Handelsvertreterverhältnis "plötzlich" durch den Unternehmer fristlos gekündigt wird. Deshalb gilt es zu prüfen, ob die außerordentliche Kündigung des Unternehmers / Versicherers rechtmäßig erfolgt ist.
In beiden Fällen, also ob Ihr Vertragsverhältnis gekündigt worden ist oder Sie sich lösen möchten, empfehlen wir Ihnen, fachkundigen Rat einzuholen.
Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Scholz als Fachanwalt für Versicherungsrecht und einer fokussierten Spezialisierung auf das Handelsrecht / Versicherungsvermittlerrecht als Rechtanwalt mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit uns, gerne vor Ort in Lünen / Dortmund oder per Telefon, E-Mail, Videokonferenz auf.
Wir freuen uns Sie
Viele Mandanten fragen uns, wann kann ich meinen Handelsvertretervertrag fristlos kündigen?
Da die außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages das ultima ratio darstellt, sind die Voraussetzung relativ hoch.
Insbesondere muss ein wichtiger Grund vorliegen.
Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem im Vertrag vorgesehenen Beendigungszeitpunkt oder durch eine ordentliche Kündigung (vgl. § 89 HGB) herbeizuführenden Beendigung dem einen oder anderen Vertragsteil nach verständigem Ermessen und Treu und Glauben unter Berücksichtigung der besonderen Vertrauensverhältnisse, auf dem die Zusammenarbeit zwischen Handelsvertreter und vertretenem Unternehmen beruht, auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, 21.03.1985).
Was konkret einen wichtigen Grund darstellt, lässt sich nicht allgemeingültig sagen. Es ist immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalles! Umso wichtiger ist es, möglichst frühzeitig mit einem erfahrenen Rechtsanwalt für Handelsrecht den konkreten Sachverhalt aufzuarbeiten.
Wichtig zu wissen!
Die Gründe dürfen nicht länger als 2 Monate zurückliegen, damit sie noch wirksam vorgetragen werden können. Zudem können auch mehrere Gründe angeführt werden, die zwar für sich, eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages nicht rechtfertigen würden, in einer Gesamtschau aber so schwer wiegen, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar erscheint.
Bei der anwaltlichen Prüfung, ob eine außerordentliche Kündigung wirksam ist oder nicht, wird auch immer geprüft, ob es schon einen ähnlichen Sachverhalt gab, der von einem Gericht entschieden worden ist, woran man sich orientieren kann. Das stellt aber lediglich ein Indiz dar. Das angerufene Gericht kann durchaus zu einer anderen Entscheidung gelangen.
Bereits entschieden wurde:
Da die außerordentliche Kündigung eine im Ergebnis sehr interessante Beendigungsoption für den Handelsvertreter / Versicherungsvertreter darstellt (sofortige Beendigung, Ausgleichsanspruch, Schadensersatz), gleichfalls aber auch risikobehaftet ist, sollte dessen Unwirksamkeit festgestellt werden (berechtigt die Gegenseite zur fristlosen Kündigung, Schadensersatz kein Ausgleichsanspruch), ist es ratsam, sich an bereits und nachfolgend skizzierten Fällen zu orientiert. Selbstverständlich sollte gerade hier vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung fachkundige Hilfe durch einen Rechtanwalt für Handelsrecht hinzugezogen werden.
Bereits entschieden wurde:
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Gerne stehen wir Ihnen, wenn Sie eine fristlose Kündigung Ihres Handelsvertretervertrages erhalten haben, oder passende Strategien zum Ausstieg aus einem Agenturvertrag suchen, mit Rat und Tat (und unserer jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Handelsrecht), nicht nur in Dortmund und Lünen (NRW), sondern bundesweit zur Verfügung.
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