Anwalt für VERSICHERUNGSVERMITTLER

Sie sind Versicherungsvermittler oder wollen einer werden?

 

Dann haben Sie sich nicht nur einen der schönsten und verantwortungsvollsten Berufe ausgesucht, sondern auch einen der haftungsträchtigsten. Denn sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung haben die Rechte und Pflichten eines Versicherungsvermittlers inzwischen in einer schier undurchsichtigen Fülle entwickelt, die es dem Vermittler von Versicherungsprodukten nahezu unmöglich macht, hierüber noch den Überblick zu bewahren. Was dem Versicherungsvermittler einem erheblichen Haftungsrisiko aussetzt. Rechtsanwalt Scholz berät und vertritt bundesweit Versicherungsvermittler und unterstütz sie schon vor Beginn ihrer Vermittlertätigkeit regelmäßig bei Fragen zur / zum

 

  • Gewerbeerlaubnis zum Vermitteln von Versicherungs- und Finanzprodukten (Versicherungsvertrag)
  • Erhalt der Gewerbeerlaubnis
  • Vertriebsrecht / Handelsvertreterrecht
  • Provisionsrecht
  • Abwehr von Provisionsrückforderungen / Regress
  • Abwehr von Courtagerückforderung
  • Durchsetzung von Provisionsansprüchen und Courtageansprüchen
  • Wettbewerbsrecht, insbesondere nachvertragliche Wettbewerbsverstöße
  • Abwehr von Schadensersatzforderungen wegen vermeintlicher Falschberatung
  • Abwehr von strafbewährten Unterlassungsverfügungen
  • Datenschutz unter besonderer Beachtung berufsspezifischer Besonderheiten
  • Unternehmensgründung unter Beachtung berufsspezifischer Besonderheiten
  • Bestandsübernahme bei Eintritt in eine bestehende Agentur
  • Haftungsrecht
  • Umfang der Beratungspflichten
  • Erstellung, Überprüfung von Maklerverträgen,
  • Dokumentationspflichten
  • Aufsichtsrecht

Insbesondere um den Pflichtenkreis bestimmen zu können ist es erforderlich zu wissen, welchen Status als Versicherungsvermittler man anstrebt oder innehat. Denn der Versicherungsvermittler ist lediglich der Überbegriff (vgl. § 59 Abs. 1 VVG) für den

  • Versicherungsvertreter
  • Versicherungsmakler
  • Versicherungsberater

Aufgrund seiner besonderen Expertise im Vertriebsrecht und Versicherungsrecht ist es kein Zufall, dass gerade Versicherungsvermittler auf eine Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Scholz vertrauen.



DER VERSICHERUNGSVERTRETER



Als Fachanwalt für Versicherungsrecht und gelernter Kaufmann versteht Rechtsanwalt Scholz seine Mandanten-wie keiner sonst-

 

Sie sind Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler?

Wollen auch Sie sich - wie viele unserer Mandanten von Ihrem Strukturvertrieb trennen, wissen aber nicht wie und fürchten erhebliche Nachteile?

 

Werden Sie von Ihrem Vertragspartner auf Provisionsrückzahlung in Anspruch angenommen und fragen sich, ob die Provisionsrückforderung rechtmäßig ist?

 

Wird Ihnen ein Beratungsverschulden vorgeworfen?

Oder wollen Sie sich als Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter selbstständig machen und / oder ihr eigenes Unternehmen / Gesellschaft gründen?

 

 

Bei diesen und vielen anderen Sachverhalten, kann Ihnen Rechtsanwalt Scholz aus Dortmund aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Vertriebsrecht / Handelsrecht behilflich sein.

 

Wir unterstützen Sie bei dem strategischen Ausstieg aus ihrem Strukturvertrieb und dass nicht nur in Dortmund, sondern bundesweit.

Buchen Sie sich einfach und bequem einen Termin mit Ihrem Rechtsanwalt (Fachanwalt für Versicherungsrecht) und lassen Sie uns gemeinsam schauen, ob und wie wir Ihnen helfen können.


WIE WIRD MAN VERSICHERUNGSVERTRETER?

Was man unter einem Versicherungsvertreter versteht ergibt sich bereits aus der Legaldefinition.

Denn gem. § 59 Abs 2 VVG ist Versicherungsvertreter,

 

wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

 

Damit ist bereits die wichtigste Unterscheidung zum Versicherungsmakler getroffen. Denn der Versicherungsvertreter steht ausschließlich im Lager des Versicherers. Er ist entweder von einem bestimmten Versicherer als sogenannter Ausschließlichkeitsvertreter oder für eine Mehrzahl an bestimmbaren Versicherern als sogenannter Mehrfachagent oder Mehrfachvertreter tätig.

 

Als im Lager des bestimmten Versicherers stehend, kann und darf er selbstverständlich auch nur die Versicherungsprodukte (zB. KfZ-Versicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Krankentagegeldversicherung, Haftpflichtversicherung Gebäudeversicherung etc) vermitteln, die von seinem Vertragspartner(n) angeboten werden.

 

Die Verpflichtung, seinem Kunden den „besten Versicherungsschutz“ anzubieten, besteht demnach – anders beim Versicherungsmakler- gerade nicht. Dafür ist er aber nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2010 - IV ZR 252/08)  das Auge und Ohr des Versicherers.

 

Alles, was er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erfährt (sieht oder hört) wird, dem Wissen des Versicherers zugerechnet. Es ist vor diesem Hintergrund von existenzieller Bedeutung, dass der Versicherungsvertreter (Agent) gerade beim Abschluss etwaiger Versicherungsverträge die allgemeinen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kennt und anwendet, was insbesondere die zahlreichen Hinweispflichten beinhaltet.

 

Kommt er dieser Verpflichtung nicht umfassend nach und der Versicherer erleidet hierdurch einen Schaden, könnte er wegen Vertragsverletzung vom Versicherer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden! Der Klassiker in diesem Bereich sind die Gesundheitsfragen bei Personenversicherungen (Krankenversicherung, Krankentagegeldversicherung, Pflegeversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.). Macht der Versicherungsnehmer etwa einen Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung geltend, etwa auf Erstattung einer kostspieligen Zahnbehandlung und stellt sich bei der Prüfung des Leistungsfalles heraus, dass der VN bei dem Antrag eine Vorbeschädigung der Zähne nicht angegeben hat, kann sich der Versicherer unter Umständen auf sein Leistungsverweigerungsrecht nicht berufen (oft Anfechtung oder Rücktritt), wenn der Versicherungsnehmer behauptet, er habe die Vorerkrankung seinem Agenten / Vertreter doch mitgeteilt. Um sich hier einer Haftung von vornherein zu entziehen, ist eine umfassende Dokumentation der wesentlichen Beratung unerlässlich.

 

 

Sie werden als Versicherungsvertreter etwa wegen vermeintlicher Falschberatung (Beratungsverschulden) vom Versicherungsnehmer oder ihrem Vertragspartner auf Schadensersatz in Anspruch genommen? Sie sind sich unsicher, wie Sie eine Beratung rechtssicher dokumentieren sollen und auf was Sie den Versicherungsnehmer konkret und nachweislich hinweisen müssen?

 

Dann lassen Sie sich jetzt beraten. Nehmen Sie einfach und unverbindlich Kontakt auf.

 


DIE TÄTIGKEIT ALS VERSICHERUNGSVERTRETER


Der Beruf des Versicherungsvertreters ist aufgrund seiner besonderen Bedeutung und zum Schutze der Gesellschaft geschützt und an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Er unterliegt gem. § 34 d Abs. 1 GewO der Erlaubnispflicht durch die Regionale Industrie und Handelskammer (z.B. der IHK zu Dortmund).

Voraussetzung für die Gewerbeerlaubnis ist,

 

  • Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde

Diese strengen Voraussetzungen ( vor allem der Sachkundenachweis) dienen zum einen den Versicherungsnehmern, dass sie darauf vertrauen dürfen, umfassend adäquat und souverän beraten zu werden und zum anderen, dass wenn einmal etwas schief läuft, eine ausreichende Liquidität (Berufshaftpflichtversicherung) vorhanden ist. Da gerade der Versicherungsmarkt im stetigen Wandel ist, die Rechtsprechung und die Versicherungsprodukte sich permanent entwickelt, ist der Versicherungsvertreter dazu verpflichtet, sich jährlich fortzubilden und dies gegenüber seiner zuständigen IHK auf Verlangen nachzuweisen!

 

Sie haben Fragen zum Erhalt der Gewerbeerlaubnis? Ihre IHK verweigert Ihnen die Beantragte Gewerbeerlaubnis oder Sie wollen Ihrer Fortbildungspflicht nachkommen, um die Erlaubnis nicht zu verlieren?

 

Selbstverständlich unterstütz Sie Rechtsanwalt Scholz, Fachanwalt für Versicherungsrecht nicht nur bei sämtlichen Fragen zum Erhalt der Gewerbeerlaubnis, sondern bietet auch regelmäßig Seminare zum Nachweis der entsprechenden Sachkunde bzw. Fortbildungspflicht an.

Als (selbstständiger) Versicherungsvertreter schließen Sie in aller Regeln einen Agenturvertrag mit dem Versicherer oder den Versicherern ab, der die näheren Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt. Grundlage des Agenturvertrages sind hierbei die Regelungen über die Handelsvertreterverhältnisse.

Auf Grundlage dieses Vertrages vermitteln Versicherungsvertreter die passenden Versicherungsverträge für die Versicherungsinteressenten.  Gemäß § 60 VVG treffen den Versicherungsvertreter eine Vielzahl an Beratungs- und Dokumentationspflichten.

 

Herzstück des Agenturvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen sind Fragen zur verdienten Provision, wann der Anspruch auf die Provision besteht, zur Höhe der Auszahlung der Provision, zur Rückzahlung unverdienter Provisionen, zur Stornoreserve, sowie einer Vielzahl an Kontrollrechten des Vertreters (z.B Abrechnungsanspruch, Erteilung eines qualifizierten Buchauszuges).Auch enthalten sind regelmäßig. Wettbewerbsklauseln, Vertragsstrafen, Kündigungsrecht und Klauseln zur Abwicklung des Agenturvertrages:

 

Hierbei steht der Versicherungsvertreter in einem permanenten Zwiespalt zwischen den Interessen seines Vertragspartners (Versicherer) und den Interessen seiner Kunden (Versicherungsnehmer), was nicht selten zu einem scheinbar unauflösbaren Interessenskonflikt führt. Um das Haftungsrisiko zu reduzieren, ist einen vollständige und möglichst umfassende Dokumentation der ausgeführten Beratung wärmstens zu empfehlen. Anders wird man sich bei einem Vorwurf des Beratungsverschuldens kaum exkulpieren können.

 

Sie wollen Ihren Agenturvertrag juristisch prüfen lassen? Sie wollen Ihren Anspruch auf bereits verdiente Provision prüfen oder durchsetzen lassen? Oder „rechtssicher“, ohne gegen etwaige wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu verstoßen sich von ihrem Vertragspartner lösen (und möglichst ihre Kunden mitnehmen), ohne in Regress genommen zu werden. Der Versicherer fordert von Ihnen vermeintlich unverdiente Provisionen zurück? Sie werden wegen einer vermeintlichen Vertragsstrafe in Anspruch genommen? Oder Sie werden zur Unterlassung vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt?

 

Dann lassen Sie sich jetzt vom Fachanwalt für Versicherungsrecht mit langjähriger Erfahrung im Vertriebsrecht und Wettbewerbsrecht beraten und ggf. vertreten. 


DIE PROVISION DES VERSICHERUNGSVERTRETERS


Nach § 92 Abs.3 HGB entsteht für den Versicherungsvertreter ein Anspruch auf Provision, bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, sofern der Abschluss auf die Tätigkeit des Versicherungsvertreters zurückzuführen ist.

 

Die Höhe der jeweiligen Provision ergibt sich in der Regel aus dem vereinbarten Agenturvertrag. Leistungspflichtig ist der Versicherer. Da der Versicherungsvertreter den Vertrag selbst nicht final abschließt, stehen ihm zur Kontrolle seines Provisionsanspruches einerseits ein Abrechnungsanspruch, anderseits ein entsprechender Auskunftsanspruch auf Erteilung eines qualifizierten Buchauszuges zu.

 

Durch den qualifizierten Buchauszug soll und muss der Versicherungsvertreter in die Lage versetzt werden, die ihm zugedachten Provisionsabrechnungen nachvollziehbar überprüfen zu können. So hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass der Buchauszug in einer klaren geordneten und übersichtlichen Form der Darstellung, sämtliche relevanten Geschäftsvorfälle enthalten muss. Er muss folglich enthalten:

  • Name des Versicherungsnehmers
  • Versicherungsnummer
  • Art und Inhalt des Versicherungsvertrages
  • Jahresprämie
  • Versicherungsbeginn
  • Sofern erfolgt, Stornierung, Grund und Zeitpunkt der Stornierung sowie Darstellung der erfolgten Bestandserhaltungsmaßnahmen.

Die Erstellung und Pflege der Buchausführungen ist für den Versicherer mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden. Gerade wenn das Vertragsverhältnis langjährig war und nicht nur Buchauszüge von eigenen Vermittlungen, sondern auch jene von Untervermittlern hinzuzuziehen sind, kommen schnell Kisten an Papier zusammen.

Von diesem Recht gebrauch zumachen ist besonders sinnvoll, wenn das Vertragsverhältnis endet und der Versicherer Provisionen zurückfordert.

 

Die Provision ist aber nicht die einzige Entlohnung für die Vertriebstätigkeit des Versicherungsvertreters.

 

Endet der Agenturvertrag kommt ein sogenannter Ausgleichanspruch in Betracht.


DER AUSGLEICHSANSPRUCH DES VERSICHERUNGSVERTRETERS


Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruches ist es, dem Versicherungsvertreter eine Kompensation für seinen Provisionsverlust zu verschaffen. Denn mit Beendigung des Agenturvertrages endet auch der Provisionsanspruch. Gleichwohl können aufgrund der Vermittlertätigkeit noch Verträge zustande kommen, die eigentlichen einen Provisionsanspruch ausgelöst hätten. Hieran soll sich der Versicherer aber nicht bereichern.

 

Wichtig zu wissen ist, dass hierbei sowohl die selbst vom Versicherungsvertreter ermittelten Versicherungsverträge als auch die von ihm übernommenen Bestandverträge zählen!

 

Über die konkrete Höhe des Ausgleichsanspruches besteht regelmäßig Streit zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer. Das liegt zunächst einmal daran, dass es eine konkrete gesetzliche Grundlage zur Bestimmung nicht gibt. Im Handelsgesetzbuch wird von einem angemessenen Ausgleich gesprochen, wobei damit lediglich gesagt ist, dass dieser der richterlichen Überprüfung zugänglich ist. Damit der Richter aber überhaupt über einen angemessenen Ausgleich entscheiden kann, muss der Versicherungsvertreter eine nachvollziehbare Grundlage substantiiert darlegen. Um diese Hürde zu nehmen, billigen inzwischen viele Gerichte dem Versicherungsvertreter einen Auskunftsanspruch gegen den Versicherer zu!

 

Begründet wird dieser Auskunftsanspruch im Wesentlichen damit, dass der Versicherungsvertreter als Auskunftsberechtigter anzusehen sei, weil er in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen wäre und der Versicherer im Gegenzug als Auskunftsverpflichtender, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit benötigten Informationen leicht beschaffen kann.


DIE RÜCKFORDERUNG UNVERDIENTER PROVISIONEN


Ebenso häufig wie um die Höhe des Ausgleichsanspruches streiten Versicherungsvertreter und Versicherer über die Rückforderung vermeintlich unverdienter Provisionen.

 

Das Recht des Versicherers unverdiente Provisionen zurückzufordern ist in § 87a HGB normiert. Danach hat der Versicherer einen Anspruch gegenüber dem Versicherungsvertreter auf Rückzahlung unverdienter Provisionen, soweit der Versicherer die Stornierung der jeweiligen Versicherungsverträge nicht zu vertreten hat.

 

Die Schraube, an der hier die Versicherungsvertreter drehen müssen, ist die Frage, ob der Versicherer die Stornierung des Versicherungsnehmers zu vertreten hatte.

Regelmäßig wird er dies, wenn er hinsichtlich notleidender Verträge nichts unternommen hat.

 

 

Denn der Versicherer ist dazu verpflichtet -sofern er sich auf die Rückforderung berufen will- entsprechende Nachbearbeitungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Stornogefahr abzuwenden. Leicht hätte er es, wenn er dem Versicherungsvertreter rechtzeitig eine sogenannte Stornogefahrmitteilung zusenden würde. Das kommt in der Praxis aber äußerst selten vor. Schließlich würde er dem Versicherungsvertreter somit auch die Möglichkeit geben, dem „unzufriedenen“ Versicherungsnehmer Produkte und Dienstleistungen eines anderen Versicherers (dem neuen Vertragspartner) anzubieten.

 

Also wird der Versicherer regelmäßig selbst tätig werden wollen /müssen.

Als Maßstab der Nachbearbeitungspflicht ist regelmäßig der Aufwand und die Maßnahmen anzusehen, die der Versicherungsvertreter vernünftigerweise in dem konkreten Fall unternommen hätte.

Ein einfaches Mahnschreiben reicht hierzu regelmäßig nicht aus. Vielmehr gehen die meisten Gerichte davon aus (abhängig vom konkreten Versicherungsverhältnis), dass ein Versicherungsvertreter im Falle notleidender Verträge, den unmittelbaren Kontakt zum Versicherungsnehmer, sei es per Telefon oder vor Ort gesucht hätte, um etwaige Hindernisse aus dem Weg zu räumen.

 

Bei nicht jedem notleidenden Versicherungsvertrag ist jedoch eine Nachbearbeitung seitens des Versicherers geboten und erforderlich.

 

Eigenverträge des Versicherungsvertreters

 

Nahezu alle Gerichte gehen davon aus, dass eine Nachbearbeitung der eignen Verträge des Versicherungsvertreters nicht erforderlich ist. Schließlich hat er als Versicherungsnehmer Kenntnis von den notleidenden Verträgen, was im Prinzip wie eine Stornogefahrmitteilung wirkt. Selbiges gilt für Verträge seiner angehörigen.

 

Offensichtliche Aussichtslosigkeit von Stornobekämpfungsmaßnahmen

Ebenfalls soll eine Nachbearbeitungsverpflichtung des Versicherers entfallen, wenn eine Stornobekämpfung notleidender Verträge aussichtslos erscheint.

 

Von einer Aussichtslosigkeit gehen einige Gerichte aus, wenn der Versicherungsnehmer- etwa in einem Kündigungsschreiben mitteilt, dass er keinerlei Kontakt und / oder Beratung wünsche. Weitgehend Einhelligkeit besteht hingegen, wenn das Interesse des versicherten Risikos wegfällt. Niemand hat Interesse eine Gebäudeversicherung zu unterhalten, wenn er kein Gebäude hat (Interessenwegfall).

 

Schlussendlich geltend auch Maßnahmen zur Stornobekämpfung als aussichtslos, wenn der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig ist. Ab wann dies anzunehmen ist, ist umstritten. Einigen Gerichten reicht bereits die bloße Mitteilung des Versicherungsnehmers, andere unterstellen die Zahlungsunfähigkeit, wenn die Prämien angemahnt worden sind.

 

Ob eine Nachbearbeitungspflicht hinsichtlich notleidender Versicherungsverträge besteht, wenn der Versicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer widerrufen wurde, war lange unklar. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof entschieden  (BGH Urteil vom 08.07.2021 - I ZR 248/19),

 

„Die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 1 VVG durch den Versicherungsnehmer lässt den Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers, auf den wegen einer starken Annäherung an die Stellung eines Versicherungsvertreters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Rechtsgedanke des § 87a Abs. 3 HGB Anwendung findet, entfallen, ohne dass es einer Nachbearbeitung bedarf“.

 

Demnach besteht keine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers.

 

Kleinstorni

Gerade hinsichtlich der Frage, ob der Versicherer bei Kleinstorni zur Nachbearbeitung verpflichtet ist, besteht in den Instanzgerichten Streit.

 

Ausgangspunkt ist zunächst die Frage, was hätte ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Versicherungsvertreter getan? Hier gehen einige Gerichte davon aus, dass bei einer Stornogefahr in Höhe von 50,00€ wohl keine Maßnahmen ergriffen worden wären und man sich hier lieber der Neugewinnung gewidmet hätte.

Andere Gerichte legen eine Wertgrenze in Höhe von 100,00 € fest, in der ein vernünftiger Vertreter keine Zeit und Energie in die Rückgewinnung mehr investiert hätte. Einen Schritt weiter geht hingegen das OLG Düsseldorf Urteil vom 13.01.2017 - I-16 U 32/16

 

„Für die Fälle der Kleinstorni ergibt sich im Streitfall nichts anderes. Weil Versicherungskunden - anders als bei sonstigen Massengeschäften (wie beispielsweise Zeitschriftenabonnements) - häufig nicht nur einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, rechtfertigt es die besondere Kundenbeziehung nicht nur auf den einzelnen Versicherungsvertrag abzustellen, sondern im Hinblick auf die Pflege der Kundenbeziehung kann es wirtschaftlich durchaus Sinn machen, einen einzelnen Versicherungsvertrag trotz nur geringer Beträge zu retten.“

 

Mit diesem Urteil lassen sich die Versicherer in der Regel besonders gut ärgern.

Denn in einer Vielzahl der Fälle wurden durch den Versicherungsvertreter und/oder seinen Beschäftigten nicht nur ein Versicherungsvertrag, sondern mehre Versicherungsverträge vermittelt, was nach Ansicht des OLG Düsseldorf zu einer Nachbearbeitungsverpflichtung führt, die aber aller Wahrscheinlichkeit nicht ergriffen worden ist.

 

Sie werden von Ihrem ehemaligen Vertragspartner auf Rückzahlung vermeintlich unverdienter Provisionen in Anspruch genommen? Sie wollen nach Beendigung des Agenturvertrages einen angemessenen Ausgleichsanspruch geltend machen?

 

Sie wollen sich von dem Agenturvertrag (z.B. Ausschließlichkeitsvertreter) lösen und Ihr berufliches Glück als Versicherungsmakler versuchen. Dann lassen Sie sich von Rechtsanwalt Scholz, Fachanwalt für Versicherungsrecht mit langjähriger Erfahrung im Handelsvertreter und Vertriebsrecht beraten und vertreten. Nehmen Sie hierzu unkompliziert in einem kostenlosen Erstberatungsgespräch kontakt auf und besprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt des Vertrauens, ihre Möglichkeiten und Strategien. 


DAS WETTBEWERBSRECHT NACH BEENDIGUNG DES AGENTURVERTRAGES


Nicht nur die Rückforderung vermeintlich nicht verdienter Provisionen durch den Versicherer oder die Geltendmachung einen angemessenen Ausgleichsanspruches führen regelmäßig zum Streit bei Beendigung des Agenturvertrages, sondern auch das nachvertragliche Wettbewerbsrecht des Versicherungsvertreters.

 

Ob und in welchem Umfang ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht, ergibt sich zunächst aus dem Agenturvertrag und / oder dem Aufhebungsvertrag.

 

Was jedenfalls in jedem Vertrag verankert ist, und auch inzwischen gesetzte Rechtsprechung ist, dass der ausscheidende Versicherungsvertreter die Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse des Versicherers zu bewahren hat! Wichtig zu wissen ist, dass gem. § 90 HGB auch oder gerade die Kundendaten der Versicherungsnehmer zu den Geschäftsgeheimnissen gehören. Regelmäßig sind diese mit der Beendigung herauszugeben (auch wenn sie selbst akquiriert worden sind) und dürfen nicht weiterverwendet werden.

 

Haben Sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, gilt es zu prüfen, ob dies auch wirksam ist.

 

Nachvertragliche Wettbewerbsklauseln die länger als zwei Jahre vereinbart sind, sind regelmäßig unwirksam. Auch darf das Verbot ihre berufliche Ausübung nicht umfassend einschränken / verbieten. Es darf sich grundsätzlich nur auf den Bezirk und Kundenkreis beziehen, der Ihnen bzw. dem Vertreter auch vorher zugewiesen worden war. Grundsätzlich unterfällt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot der gesetzlichen Inhaltskontrolle und sollte unbedingt durch einen Rechtsanwalt überprüft werden.

 

Besteht ein wirksames Wettbewerbsverbot, sollte vor Aufnahme der neuen Tätigkeit, unbedingt Klarheit über dessen Umfang verschafft werden. Denn oftmals ist ein Verstoß mit einer erheblichen Vertragsstrafe abgesichert. Selbstverständlich sollte in einem solchen Fall auch ein angemessener Ausgleichsanspruch normiert oder ausgehandelt worden sein.

 

 

Sie stehen davor einen Agenturvertrag einzugehen und wollen auch im Hinblick dessen Beendigung keine unnötigen Belastungen / Risiken eingehen? Sie möchten Ihren Agenturvertrag beenden und möchten prüfen lassen, wie sie sich vertragsgerecht verhalten und inwieweit die vereinbarten Klauseln wirksam sind? Oder werden Sie schon wegen eines möglichen Verstoßes in Anspruch (etwa durch eine Unterlassungsverfügung oder Aufforderung einen erheblichen Schadensersatzanspruch zu zahlen) genommen? Wollen Sie einen Ausgleichsanspruch für die Wettbewerbsverbot geltend machen? Dann sollten Sie jetzt Kontakt zu Rechtsanwalt Scholz, Fachanwalt für Versicherungsrecht aufnehmen. In einem kostenlosen Erstberatungsgespräch können Ihre Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Risiken erfahren. Gerne können Sie uns eine E-Mail schreiben, einen telefonischen Termin mit dem Sekretariat abstimmen oder direkt einen Termin vor Ort in Lünen vereinbaren. 


Gemeinsam finden wir die für Sie passende Strategie



DER VERSICHERUNGSMAKLER



Auch der Versicherungsmakler ist aufgrund seiner besonderen Bedeutung und verantwortungsvollen Tätigkeit ein geschützter Beruf.

 

Wer ein Versicherungsmakler ist, ist zunächst einmal sogar im Gesetzt legaldefiniert. Nach § 59 Abs,3 VVG ist Versicherungsmakler,

 

wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein:

 

 

Damit ist auch der bedeutendste Unterschied zum Versicherungsvertreter deutlich. Denn anders als der Versicherungsvertreter wird der Versicherungsmakler vom (zukünftigen / potenziellen) Versicherungsnehmer mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt. Er steht damit im Lager des Versicherungsnehmers!

 

Nach Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof: Urteil vom 22.05.1985 – IVa ZR 190/83) gilt der Versicherungsmakler als treuhändischer Sachwalter des Versicherungsnehmers.


TÄTIGKEIT DES VERSICHERUNGSMAKLERS


Genau wie der Versicherungsvertreter ist die Tätigkeit als Versicherungsmakler erlaubnispflichtig. Gem. § 34s Abs, 1 GewO bedarf der Versicherungsmakler die Gewerbeerlaubnis durch die regionalzuständige IHK. Diese wird regelmäßig erteilt, wenn der Versicherungsmakler nachweist, dass er;

  • Zuverlässig ist
  • Über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt
  • Und die erforderliche Sachkunde besitzt.

Insoweit unterscheiden sich die formalen Voraussetzungen zum Erhalt der Erlaubnis nicht.

Der Versicherungsmakler wird grundsätzlich aufgrund eines Maklervertrages zwischen ihm und dem Versicherungsinteressenten tätig. Aus eben diesem Vertrag wie auch aus der gesetzlichen Regelung des § 60 VVG und 61 VVG ergeben sich die konkreten Pflichten des Versicherungsmaklers.

 

In der oben zitierten Entscheidung des BGH führt der Senat aus:

 

„Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit

 

Zu den typischen Pflichten gehört, dass der Versicherungsmakler unverzüglich mit der Eindeckung des versicherten Risikos beginnt. Auch hat er das Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu überwachen Er hat jedoch zwingend bei der Deckungsanalyse eine umfassende Bedarfsanalyse beim Versicherungsnehmer vorzunehmen. Sofern ein Objekt versichert werden soll (z.B. Gebäudeversicherung) hat er eine entsprechende Objektprüfung vorzunehmen.

 

Anhand des konkret ermittelten Bedarfs hat er das für den Versicherungsnehmer beste Versicherungsprodukt herauszusuchen.

 

Hat er einen Versicherungsvertrag vermittelt, treffen den Versicherungsmakler unter Umständen noch weitere Verpflichtungen. Denn auch die Verwaltung und ggf. die Betreuung des Versicherungsvertrages oder Versicherungsnehmers gehört zum Pflichtenkreis des Maklers. Jedenfalls dann, wenn es hierfür einen Anlass gibt.

 

Ein Anlass für den Versicherungsmakler besteht regelmäßig dann, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer seiner Beratung z.B. wegen geänderter Umstände, bedarf und sein Versicherungsschutz entsprechend anzupassen wäre.

 

Ein besonderer Anlass besteht auch immer dann, wenn der Versicherer Informationen oder Unterlagen anfordert. Hier hat der Versicherungsmakler mitzuwirken.

Damit geht der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers – wie es schon der BGH feststellte- als treuhändischer Sachverwalter des Versicherungsnehmers / Versicherungsvertrages weit. Ebenso weit geht damit die Haftung für eine Falschberatung.

 

 

Da der Versicherungsmakler im Lager des Versicherungsnehmers steht, wirken auch etwaige Pflichtverstöße gegen den Versicherungsnehmer (z.B. Falschangaben im Antrag, Obliegenheitspflichtverletzungen nach eintritt des Versicherungsfalles). Er ist damit der permanenten Gefahr ausgesetzt, von dem Versicherungsnehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Eine lückenlose Dokumentation seiner Beratung ist daher unerlässlich (wenn man ruhig schlafen will).


DIE COURTAGE DES VERSICHERUNGSMAKLERS



DER COURTAGEANSPRUCH GEGEN DEN VERSICHERER

Der Versicherungsmakler wird mit dem jeweiligen Versicherer eine Courtagezusage vereinbart haben. Hier wird näher geregelt sein, wann und in welcher Höhe die Courtage für den jeweils vermittelten Versicherungsvertrag durch den Versicherer zu zahlen ist. Man spricht insoweit auch von einer Bruttopolice.

 

Doch wann entsteht der Anspruch auf die Courtage?

 

Der Versicherungsmakler hat Anspruch auf die jeweilige Courtage, wenn er bei einer wirksamen Vermittlung eines Versicherungsvertrages mitgewirkt hat. Ob es schon ausreicht, wenn er ursächlich mitgewirkt hat, ist umstritten. Regelmäßig wird verlangt, dass der Versicherungsmakler die wesentlichen Punkte des Vertrages erarbeitet hat. Frühester Zeitpunkt ist die Zahlung der Erstprämie des Versicherungsnehmers (sogenannte Schicksalsteilungsgrundsatz). 

DER HONORARANSPRUCH GEGEN DEN VERSICHERUNGSNEHMER

Der Versicherungsmakler kann auch eine Honorarvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer vereinbaren. Dann spricht man von einer sogenannten Nettopolice.

 

Auch hier wird das Honorar grundsätzlich erst mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages fällig, was meistens durch Zahlung der Erstprämie besiegelt wird.


DIE RÜCKFORDERUNG UNVERDIENTER COURTAGE


Genau wie die Provision des Versicherungsvertreters unterliegt die Courtage des Versicherungsmaklers der Gefahr des Stornofalles. Doch auch der Versicherungsmakler ist einer Rückforderung des Versicherers nicht schutzlos ausgeliefert.

 

Wie oben bereits ausgeführt, entsteht der Anspruch auf die Courtage nicht mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Vielmehr ist dies zunächst aufschiebend bedingt, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherer die Prämie bezahlt. Häufig wird die Courtage jedoch bereits vorher ausgezahlt, sodass der Versicherer, sofern die Prämie nicht bezahlt worden ist, ein Interesse hat, die Courtage zurückzuverlangen.

 

Hierbei treffen den Versicherer aber grundsätzlich die gleichen Nachbearbeitungspflichten, wie sie im Verhältnis zum Versicherungsvertreter bestehen. Der Versicherer, was er im Verhältnis zum Versicherungsmakler eher tut, kann sich seiner Nachbearbeitungspflicht bereits entziehen, wenn er eine entsprechende Stornogefahrmitteilung versendet. Auch hier gilt, dass diese rechtzeitig (also zwei Wochen nach Bekanntwerden) erfolgt.

 

 

Sie wollen sich als Versicherungsmakler selbständig doch die IHK erteilt Ihnen nicht die erforderliche Gewerbeerlaubnis? Sie wollen rechtssichere Maklerverträge und Dokumentationen verwenden? Sie möchten eine Courtage oder Honoraranspruch geltend machen oder eine Rückforderung abwenden? Dann sollten Sie sich mit Rechtsanwalt Scholz, Fachanwalt für Versicherungsrecht mit langjähriger Erfahrung im Handelsvertreterrecht in Verbindung setzten.

ZUSAMMENFASSUNG / FAZIT

Wer als Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler) tätig sein will oder tätig ist, hat nicht nur einen verantwortungsvollen und vielseitigen Beruf /eine Berufung gewählt, sondern auch einen Beruf, zu dessen Ausübung eine Vielzahl an Gesetzen, Vorschriften und Erkenntnissen aus der Rechtsprechung zu beachten sind.

 

Wie der BGH schon urteilte, gehen die Pflichten weit. Eben so weit geht damit das Haftungsrisiko. Zudem kommen die Hürden, die jedem Selbstständigen und Unternehmer treffen. Angefangen bei Fragen zur Rechtformwahl (Einzelunternehmen, Gesellschaftsform) bis hin zum datenschutzkonformen Umgang mit den anvertrauten / erhobenen und gerade im Bereich der Personenversicherung sensiblen (Gesundheits-) Daten der Versicherungsnehmer. Auch  wettbewerbsrechtlichen Regelungen ist stets zu beachten.

 

Rechtsanwalt Scholz hat das Bedürfnis von Versicherungsvermittlern erkannt und bietet eine vollumfängliche Beratung und Vertretung an. Uns ist hier gerade an einer dauerhaften, vertrauensvollen Zusammenarbeit gelegen, wodurch gerade auch die Versicherungsnehmer profitieren können. Selbstverständlich können Sie Rechtsanwalt Scholz für einen einmaligen Fall beauftragen. Sie haben auch die Möglichkeit, als Dauermandant von zahlreichen Benefits (transparente und klare Kostenstruktur, ad hoc Beratung im Rahmen einer Flatrate, Vergünstigungen Ihrer Kunden für eine Beratung und Vertretung u.v.m.) profitieren. Selbstverständlich bietet Rechtsanwalt Scholz seine Dienstleistungen nicht nur in Lünen, Dortmund und Umgebung an, sondern ist für seine Mandanten bundesweit tätig.