Die Berufsunfähigkeitsversicherung

Anwalt für BU-Versicherungsrecht setzt Ansprüche für Versicherungsnehmer durch.

Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung wollten Sie sich vor der existenziellen Gefahr schützen, dass Sie und Ihre Familie für den Fall finanziell abgesichert sind, dass Sie aufgrund einer Erkrankung Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit über einen längeren Zeitraum nicht mehr ausüben können. Lehnt der BU-Versicherer seine Leistungspflicht ab, hat dies erhebliche Folgen.

 

 

Hier sollten Sie nicht lange zögern und uns sofort kontaktieren. Aufgrund unserer versicherungsrechtlichen und medizinrechtlichen Expertise und Erfahrung, können wir Ihnen bereits bei einem kostenlosen Erstberatungsgespräch aufzeigen, ob die Ablehnung ihres Versicherers rechtmäßig erfolgt ist oder nicht.

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.

Ihr Dortmunder Fachanwalt für Versicherungsrecht, berät und vertritt Sie umfassend, bei allen Fragen der Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Bezug einer BU-Rente ist für viele unserer Mandanten die einzige Möglichkeit, ihren bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, wenn die bisherige Erwerbstätigkeit wegfällt.

 

Zunehmend ist festzustellen, dass die Berufsunfähigkeit auf psychosomatische Leiden / Erkrankungen zurückgeführt wird. Umso gravierender ist es, wenn der Versicherer der Meinung ist, die psychische Erkrankung (z.B. bei Depressionen) sei nur vorgespielt. Noch immer fühlen sich Betroffene „stigmatisiert“ Wir stehen nicht nur mit Rat und Tat, sondern auch einfühlsam und sensibel an Ihrer Seite.

 

Wir kennen die Einwände der Versicherer. Diese betreffen bei weitem nicht nur die Kernfrage, ob tatsächliche eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, sondern auch, ob der Vertrag wegen fehlerhafter Angaben bei den Gesundheitsfragen ggf. gekündigt oder sogar angefochten werden kann. Auch müssen wir immer wieder feststellen, dass ein Versicherungsvermittler, obwohl unsere Mandanten diesen wahrheitsgemäß unterrichten haben, die Angaben nicht weitergetragen haben (um seine Provision nicht zu gefährden oder aus Nachlässigkeit).

 

Dann aber kommen ggf. Schadensersatzansprüche gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Vermittlers in Betracht. Wir sind umfassend für Sie da.


Wann tritt Berufsunfähigkeit ein?

Bei der Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinne handelt es sich um einen eigenständigen Rechtsbegriff, der weder mit Dienstunfähigkeit noch mit Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichgesetzt werden kann. Es kommt maßgeblich auf die konkreten (und oft individuell gestaltenden) Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) an.

 

Berufsunfähig ist der Versicherte nach einer gängigen Definition in den AVB, die § 172 Abs. 2 und 3 VVG entspricht,

 

"wenn er „wegen Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner" Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht

 

Maßgeblich ist der konkrete Versicherungsvertrag, die konkrete versicherte Person und auch der konkrete zuletzt ausgeübte Beruf. Es kommt nicht etwa auf etwaige Vergleiche an. Vielmehr ist stets im Einzelfall unter den konkreten Bedingungen zu prüfen, ob der Versicherungsfall (Berufsunfähigkeit) vorliegt und der Versicherer demzufolge zu leisten hat.

 

Der Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist eingetreten, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person ab einem bestimmten Zeitpunkt berufsunfähig i. S. d. konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen geworden ist.

 

Dies bedeutet, dass alle tatbestandlich im Text formulierten Anspruchsvoraussetzungen sowie etwaige ungeschriebene Voraussetzungen (etwa die von der Rechtsprechung entwickelte nicht mögliche bzw. unzumutbare Umorganisation bei Selbständigen) vorliegen müssen! Hierbei ist zu beachten, dass der Versicherungsfall in der BUV ein sogenannter gedehnter Versicherungsfall ist.

 

Hierunter versteht man, dass der Versicherungsfall nicht durch ein plötzliches Ereignis (zB. Verkehrsunfall) eingetreten ist, sondern über einen längeren Zeitraum andauert. Damit besteht der Versicherungsfall vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Berufsunfähigkeit (etwa durch wirksame Nachprüfungsmitteilung).

Was sind die häufigsten Ursachen für den Eintritt einer Berufsunfähigkeit?

Ausweislich der Statistik von Statista für das Jahr 2023 sind psychische Erkrankungen mit 34,5% die mit Abstand häufigste Ursache für eine Berufskrankheit. Erkrankungen des Skelettes, Bewegungsapparates (meist Rücken /Bandscheiben) werden mit 20,1 % angegeben. Krebs und andere Geschwüre machen noch einen Teil von 17,35% aus. Aufgrund von Unfällen werden 7,6% berufsunfähig. Wegen einer Erkrankung des Herzens werden noch 7% der Bevölkerung berufsunfähig und schlussendlich unter sonstige Krankheiten  13,45% aufgeführt. 

Welche Leistung stehen dem Versicherungsnehmer bei einer eingetretenen Berufsunfähigkeit zu?

Auch beim Umfang der Leistungspflicht zeigt sich, dass das Versicherungsrecht "Vertragsrecht" ist. Denn schon im Gesetz steht (vgl. § 172  Abs. 1 VVG), 

 

"Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen."

 

Üblicherweise werden die Parteien (Versicherer / Versicherungsnehmer) hier eine bestimmte BU-Rentenzahlung vereinbart haben für den (Versicherungs-)Fall, dass der Mindestgrad der Berufsunfähigkeit (meistens 50%) erreicht worden ist.

 

Was ist zu tun, wenn die Versicherung die BU-Rente nicht zahlt?

Die Gründe, warum eine Versicherung die BU-Rente nicht zahlt können vielfältig sein. 

Nicht immer sind sie rechtmäßig.

 

Hier ist es wichtig mit dem Versicherer und ggf. ihren spezialisierten Anwaltskanzleien für Versicherungsrecht auf "Augenhöhe" zu verhandeln und notfalls zu streiten.

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Scholz ist eine auf das Versicherungsrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei, die sich ausschließlich den Interessen der Versicherungsnehmern widmet

 

Rechtsanwalt Scholz wurde selbst mehrere Jahre von der Versicherungswirtschaft anwaltlich beauftragt, bis er sich dazu entschlossen hat, sich nur noch den Interessen von Versicherungsnehmern zu widmen, um die

 

"Waffengleichheit"

 

zwischen den im Versicherungsrecht spezialisierten Anwaltskanzleien der Versicherer und für die versicherten Personen herzustellen. Selbstverständlich macht sich Rechtsanwalt Scholz das Wissen um die typischen Strategien der Versicherer für seine Mandanten gewinnbringend nutzbar!

Die BU-Rente wurde abgelehnt-wie geht es weiter?

In einem erste Schritt können Sie die Möglichkeit einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht in Anspruch nehmen. 

Entweder Sie rufen einfach unter:

 

0231 29 29 56 13

schreiben uns eine E-Mail:

info@mcs-anwalt.de

 

oder sofern Sie aus Dortmund kommen, vereinbaren Sie einfach einen Termin vor Ort

 

Ruhralle 9, 44139 Dortmund

(Empfang auf der 6. Etage)

 

Im Rahmen des Erstberatungsgespräches (meistens etwa 15-30 Minuten) schauen wir uns Ihre Unterlagen (Befundberichte, Tätigkeitsbeschreibung) an und prüfen, ob es auch in Ihrem Fall erfolgsversprechend ist, gegen die Ablehnung des Versicherers vorzugehen.

 

Sofern Sie sich für eine Mandatierung entscheiden, werden wir -sofern vorhanden- eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung einholen, den Fall aufarbeiten und dem BU-Versicherer die Möglichkeit geben, seine ablehnende Haltung noch einmal zu überdenken.

 

Erst dann, wenn außergerichtlich alle Argumente und Nachweise ausgetauscht sind, werden wir Ihre Ansprüche vor Gericht -mit aller Härte- geltend machen und durchsetzen.

 

Was sind die häufigsten Ablehnungsgründe bei der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Bevor sich der BU-Versicherer überhaupt mit der Frage auseinandersetzt, ob eine tarifliche Berufsunfähigkeit vorliegt, prüft er zunächst, ob der Versicherungsnehmer nicht ggf. falsche oder unvollständige Angaben bei den Gesundheitsfragen getätigt hat. Stellt er hier fest, dass eine Erkrankung nicht angegeben worden ist, wird er versuchen, den Vertrag anzufechten oder von ihm zurücktreten. 

Gerade bei der BU-Versicherung hat man es besonders häufig mit derartigen Einwänden zutun, die oftmals erhebliche Konsequenzen haben können.

 

Findet der Versicherer keine Obliegenheitsverletzung (Anzeigepflicht), ist häufig zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer streitig, ob tatsächlich eine Berufsunfähigkeit anzunehmen ist. Hierbei spielt es dann vor allem eine Rolle, von welcher Qualität die Beschreibung (Stundenplan) der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit war und wie zutreffend die Diagnose /Prognose des behandelnden Arztes war /ist. Besonders häufig erleben wir es, dass der Täigkeitsbeschreibung zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Ist diese nicht ausführlich genug, kann der Sachverständige des BU-Versicherers ggf. nicht feststellen, ob und seit wann eine Berufsunfähigkeit anzunehmen ist. Die Folge ist dann oft -zu Lasten des Versicherungsnehmers- dass die BU-Rente abgelehnt wird.


Kann der BU-Versicherer den Versicherungsnehmer auf einen anderen Beruf verweisen?

Konnte Berufsunfähigkeit zunächst einmal festgestellt werden und vielleicht auch eine zeitlang BU-Rente bezogen werden, stellt sich immer wieder die Frage, ob es zulässig ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf einen anderen Beruf verweist und sich somit seiner Leistungspflicht entzieht?

 

Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass der BU-Versicherer die Möglichkeit haben soll, seinen Vertragspartner auf einen anderen Beruf zu verweisen. Dieses Recht steht dem VR aber nur dann zu, wenn es in dem Vertrag ausdrücklich vereinbart worden ist (vgl. § 172 Abs.3 VVG).

Hierbei haben sich in der Praxis der Versicherungswirtschaft im wesentlichen drei Konstellationen herausgebildet. Zum einen die abstrakte Verweisung, die konkrete Verweisung und der Verweisungsverzicht.

 

  • Eine abstrakte Verweisung liegt vor, wenn der VN eine vergleichbare Tätigkeit zu seinem zuletzt ausgeübten Beruf ausüben kann.
  • Eine konkrete Verweisung liegt vor, wenn der VN eine vergleichbare Tätigkeit zu seinem zuletzt ausgeübten Beruf ausübt.
  • Ein Verweisungsverzicht liegt vor, wenn der VR auf die Möglichkeit einer Verweisung verzichtet.

Wann ist ein Beruf mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vergleichbar?

Der frühere Beruf und die Verweisungstätigkeit müssen vergleichbar sein, damit der Versicherer wirksam auf ihn verweisen kann. Vergleichbar bedeutet jedoch nicht identisch!

Vielmehr muss der neue Beruf der bisherigen Lebensstellung entsprechend.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung garantiert weder ein unveränderliches Einkommen,- und Wohnneveau noch eine in allen Beziehungen vergleichbare Erwerbstätigkeit. Der Versicherungsnehmer wird ggf. gewisse Umstellungen, wenn es nach dem BGH geht, hinnehmen müssen. So führte der Bundesgerichtshof (vgl. BGH Urteil vom 17.09.1986- Iva ZR 252 /84 )aus:

 

"Die letzte berufliche Tätigkeit des Versicherten wirkt dagegen vor allem prägend für die ebenfalls zu

berücksichtigende Lebensstellung des Versicherten. Deren (Mit-) Berücksichtigung schließt es aus, Berufe

als Vergleichsberufe i. S. des § 2 BB-BUZ heranzuziehen, die mit einem spürbaren wirtschaftlichen

und/oder sozialen Abstieg des Versicherten verbunden wären. Sie stellt zudem die nach Wesen und Zweck

der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die nicht Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist, unerläßliche

Ergänzung dazu dar, daß der Vergleichsberuf nur die Ausübung von Tätigkeiten erfordert, die aufgrund von

Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden können. Die gebotene Berücksichtigung der bisherigen

Lebensstellung des Versicherten sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Erfahrungen

und Fähigkeiten erfordert als der bisherige Beruf: Die Lebensstellung eines Erwerbstätigen wird von der

Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit beeinflußt, und diese orientiert sich - ebenso wie die Vergütung dieser

Tätigkeit - wiederum daran, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die ordnungsgemäße und sachgerechte

Ausübung dieser Tätigkeit voraussetzt."

 

 

 

Damit bleibt als wesentlicher Vergleichsmaßstab die Lebensstellung des Versicherungsnehmers.

Hier kommt es in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten, zumal es nicht selten auf die konkrete Formulierung in den Bedingungen ankommt und wie diese im Einzelfall auszulegen sind.

In jedem Fall empfiehlt es sich, sofern Ihr Versicherer Sie auf einen anderen Beruf verweist, sich Unterstützung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu holen.

Hier bieten wir Ihnen nicht nur unsere testierte  Fachkompetenz als Fachanwalt für Versicherungsrecht , sondern auch unsere Erfahrung im Arbeitsrecht und Medizinrecht an. 

Nehmen Sie hierzu gerne mit uns vor Ort in Dortmund für eine persönliche Besprechung oder telefonisch, per Video oder per Mail Kontakt zu uns auf.

Aktuelle Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Zum Begriff der Berufsunfähigkeit- wann sie vorliegt und was der Versicherungsnehmer darlegen und ggf. beweisen muss! 

Von zentraler Bedeutung für jeden Fall ist natürlich die juristische Definition der Berufsunfähigkeit.

Der Bundesgerichtshof hatte mehrfach (vgl. exemplarisch (BGH VersR 1996, 830,831) ausgeführt:

Beruf im Sinne der BUZ ist der zuletzt ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung."

 

Demnach kommt es bei der Beurteilung, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, zunächst darauf an, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers auf die konkrete Berufsausübung auswirkt.

 

Wichtig: Als Sachvortrag reicht hier nicht die Angabe des Berufstyps (z.B. Bankangestellte, Maurer) und der Arbeitszeit aus. Auch kommt es nicht darauf an, wie der Beruf im Antrag bezeichnet worden ist.

 

Vielmehr ist es Sache des Versicherungsnehmers (oder seines Anwaltes) substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, wie der konkrete Arbeitsplatz - in Form eines Stundenplanes- ausgestaltet ist, welche regelmäßigen Arbeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit, insbesondere aber auch nach ihren Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit anzunehmen sind. Dies muss unbedingt für einen  Außenstehenden nachvollziehbar sein.

 

Maßgeblich ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Versicherten, wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war (BGH VersR 1993,33).

 

Ferner hat er (VN) darzulegen und zu beweisen, dass die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung im Betrieb noch arbeiten kann, ihm keine Betätigungsmöglichkeiten belassen, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen. 

 

Selbstständige müssen darlegen, dass keine zumutbare Betriebsumorganisation in Betracht kommt, die bedingungsmäßige Berufsunfähigkeit ausschließen würde. 

 

BGH Urteil vom 13.12.2023 -IV ZR 125/23

Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn der VN infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit imstande ist.

 

Sie ist auch anzunehmen, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen.

 

Unzumutbar ist eine Berufstätigkeit des VN, wenn sich diese angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb als überobligationsmäßig erweist.

 

Behauptet der VN, seit einem bestimmten Zeitpunkt bedingungsgemäß außerstande zu sein, seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu verrichten, kann die Prüfung der Berufsunfähigkeit nicht allein auf diesen Zeitpunkt beschränkt werden, sondern hat sich auch auf einen späteren Zeitpunkt zu erstrecken.


FAQ zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Kann mich der BU-Versicherer auch auf einen vergleichbaren Beruf verweisen, wenn ich dort gar keine Anstellung finde?

 

Grundsätzlich ja. Die BUV ist keine Arbeitsplatzversicherung. Insoweit ist das subjektive Arbeitsplatzrisiko nicht mitversichert. Selbst wenn es auf dem Arbeitsmarkt zum Zeitpunkt der Verweisung überhaupt keine offenen Stellen gibt, kann eine Verweisung zulässig sein. Aber es muss sich um einen offenen und zumutbaren Arbeitsmarkt Handel. Die Verweisung auf Tätigkeiten, die reel dem VN nicht offen stehend (z.B. verdeckter Arbeitsmarkt, unzumutbare Entfernung) sind nicht geeignet.

 

Darf der BU-Versicherer das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nachprüfen?

 

Ja. Dem Versicherer steht ein sogenanntes Nachprüfungrecht zu. Sollte dies zu dem Ergebnis kommen, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, kann der Versicherer die BU-Rente einstellen.