Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung wollten Sie sich vor der existenziellen Gefahr schützen, dass Sie und Ihre Familie für den Fall finanziell abgesichert sind, dass Sie aufgrund einer Erkrankung Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit über einen längeren Zeitraum nicht mehr ausüben können. Lehnt der BU-Versicherer seine Leistungspflicht ab, hat dies erhebliche Folgen.
Hier sollten Sie nicht lange zögern und uns sofort kontaktieren. Aufgrund unserer versicherungsrechtlichen und medizinrechtlichen Expertise und Erfahrung, können wir Ihnen bereits bei einem kostenlosen Erstberatungsgespräch aufzeigen, ob die Ablehnung ihres Versicherers rechtmäßig erfolgt ist oder nicht.
Der Bezug einer BU-Rente ist für viele unserer Mandanten die einzige Möglichkeit, ihren bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, wenn die bisherige Erwerbstätigkeit wegfällt.
Zunehmend ist festzustellen, dass die Berufsunfähigkeit auf psychosomatische Leiden / Erkrankungen zurückgeführt wird. Umso gravierender ist es, wenn der Versicherer der Meinung ist, die psychische Erkrankung (z.B. bei Depressionen) sei nur vorgespielt. Noch immer fühlen sich Betroffene „stigmatisiert“ Wir stehen nicht nur mit Rat und Tat, sondern auch einfühlsam und sensibel an Ihrer Seite.
Wir kennen die Einwände der Versicherer. Diese betreffen bei weitem nicht nur die Kernfrage, ob tatsächliche eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, sondern auch, ob der Vertrag wegen fehlerhafter Angaben bei den Gesundheitsfragen ggf. gekündigt oder sogar angefochten werden kann. Auch müssen wir immer wieder feststellen, dass ein Versicherungsvermittler, obwohl unsere Mandanten diesen wahrheitsgemäß unterrichten haben, die Angaben nicht weitergetragen haben (um seine Provision nicht zu gefährden oder aus Nachlässigkeit). Dann aber kommen ggf. Schadensersatzansprüche gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Vermittlers in Betracht. Wir sind umfassend für Sie da.
Bei der Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinne handelt es sich um einen eigenständigen Rechtsbegriff, der weder mit Dienstunfähigkeit noch mit Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichgesetzt werden kann. Es kommt maßgeblich auf die konkreten (und oft individuell gestaltenden) Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) an.
Berufsunfähig ist der Versicherte nach einer gängigen Definition in den AVB, die § 172 Abs. 2 und 3 VVG entspricht, "wenn er „wegen Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner" Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht”
Maßgeblich ist der konkrete Versicherungsvertrag, die konkrete versicherte Person und auch der konkrete zuletzt ausgeübte Beruf. Es kommt nicht etwa auf etwaige Vergleiche an. Vielmehr ist stets im Einzelfall unter den konkreten Bedingungen zu prüfen, ob der Versicherungsfall (Berufsunfähigkeit) vorliegt und der Versicherer demzufolge zu leisten hat.
Der Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist eingetreten, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person ab einem bestimmten Zeitpunkt berufsunfähig i. S. d. konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen geworden ist. Dies bedeutet, dass alle tatbestandlich im Text formulierten Anspruchsvoraussetzungen sowie etwaige ungeschriebene Voraussetzungen (etwa die von der Rechtsprechung entwickelte nicht mögliche bzw. unzumutbare Umorganisation bei Selbständigen) vorliegen müssen! Hierbei ist zu beachten, dass der Versicherungsfall in der BUV ein sogenannter gedehnter Versicherungsfall ist. Hierunter versteht man, dass der Versicherungsfall nicht durch ein plötzliches Ereignis (zB. Verkehrsunfall) eingetreten ist, sondern über einen längeren Zeitraum andauert. Damit besteht der Versicherungsfall vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Berufsunfähigkeit (etwa durch wirksame Nachprüfungsmitteilung).
Ausweislich der Statistik von Statista für das Jahr 2023 sind psychische Erkrankungen mit 34,5% die mit Abstand häufigste Ursache für eine Berufskrankheit. Erkrankungen des Skelettes, Bewegungsapparates (meist Rücken /Bandscheiben) werden mit 20,1 % angegeben. Krebs und andere Geschwüre machen noch einen Teil von 17,35% aus. Aufgrund von Unfällen werden 7,6% berufsunfähig. Wegen einer Erkrankung des Herzens werden noch 7% der Bevölkerung berufsunfähig und schlussendlich unter sonstige Krankheiten 13,45% aufgeführt.
Auch beim Umfang der Leistungspflicht zeigt sich, dass das Versicherungsrecht "Vertragsrecht" ist. Denn schon im Gesetz steht (vgl. § 172 Abs. 1 VVG),
"Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen."
Üblicherweise werden die Parteien (Versicherer / Versicherungsnehmer) hier eine bestimmte BU-Rentenzahlung vereinbart haben für den (Versicherungs-)Fall, dass der Mindestgrad der Berufsunfähigkeit (meistens 50%) erreicht worden ist.