Mit einer Gebäudeversicherung haben Sie in aller Regel Ihr Wohngebäude/ Haus gegen Schäden durch Brand / Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und Elementarschäden versichert.
Da die Schäden an Gebäuden meist sehr hoch sind, versuchen sich die Versicherer regelmäßig ihrer Leistungspflicht zu entziehen.
Mit uns an Ihrer Seite in Dortmund, Lünen oder bundesweit, verhandeln und agieren Sie auf Augenhöhe.
Die Strategien reichen vom Bestreiten des Versicherungsfalls (z.B. bestimmungswidriger Wasseraustritt in der versicherten Zeit),über die Behauptung, der Versicherungsnehmer hätte seine vertraglichen Obliegenheiten vor (z.B. verschwiegene Vorschäden am Gebäude, nicht sachgerechte Instandhaltung des Gebäudes uvm.) oder nach dem Versicherungsfall (z.B. Mitwirkungspflichten) fahrlässig, vorsätzlich oder sogar arglistig verletzt, bis hin zu dem Vorwurf, dass man den Versicherungsfall selbst herbeigeführt habe (Versicherungsbetrug z.B. durch Brandstiftung).
Das Opfer wird sprichwörtlich zum Täter gemacht. Die Folgen (neben der Leistungsverweigerung) können erheblich sein.
Umso wichtiger ist es, am besten von Anfang an, durch unsere Beratung und Vertretung auf Augenhöhe mit dem Versicherer zu kommunizieren.
In einem ersten kostenlosen Beratungsgespräch kann Herr Rechtsanwalt Scholz, als Fachanwalt für Versicherungsrecht bereits feststellen, ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorliegt und ob die Einwände ihres Versicherers nachvollziehbar sind.
Nicht nur der Haftungsgrund, sondern auch die Haftungshöhe ist immer wieder zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer im Streit.
Welche konkreten Kosten müssen erstattet werden? Waren die Handwerkerkosten erforderlich und angemessen? Sind nur wenige Fragen, die nur durch einen kompetenten und im Versicherungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt / Rechtsanwältin beantwortet werden und mit dem entsprechenden Nachdruck durchgesetzt werden können.
Zögern Sie nicht und vermeiden Sie Fehler, die Ihnen im schlimmsten Fall durch unbedachtes Handeln den begehrten Versicherungsschutz kosten könnten. Nehmen Sie einfach und unverbindlich Kontakt zu Rechtsanwalt Scholz auf und lassen Sie sich über Ihre Möglichkeiten und Erfolgsaussichten beraten. Für unsere Mandanten sind wir im Bereich des Wohngebäudeversicherungsrechts nicht nur an unseren Standorten in Dortmund und Lünen (NRW), sondern bundesweit tätig.
Regulierungsverfahren sind in diesem Bereich meist aufwändig und langwierig. Termine mit unterschiedlichen Handwerkern und Sachverständigen müssen koordiniert und vereinbart werden. Insbesondere die Regulierer (Sachverständige) die vom Versicherer geschickt / beauftragt werden sind bemüht, Gründe zu finden, den Leistungsfall später zu verweigern oder zumindest die Kosten erheblich zu reduzieren.
Bereits hier stehen wir unseren Mandanten zur Seite und versuchen an den Terminen im Raum Dortmund, Lünen und Umgebung teilzunehmen, damit Sie davor geschützt werden, Angaben zu machen oder Handlungen vorzunehmen, die Sie später ihren Versicherungsschutz kosten könnten.
Aber auch, um ihnen als starker Verhandlungspartner schützend zur Seite zu stehen, den nicht selten wird den Versicherungsnehmern ein Angebot gemacht, was deutlich unter dem liegt, was sie eigentlich an Zahlungen zu erhalten hätten.
Auch das Wohngebäudeversicherungsrecht ist "Vertragsrecht". Insoweit befinden sich die maßgeblichen Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB).
Grundsätzlich kann jeder Versicherer seine Verträge selbst gestalten. Wir orientieren uns hier an den Musterbedingungen die vom GDV herausgegeben werden und idR nur mit leichten Abwandlungen von den meisten Versicherern übernommen werden.
Nach § 1 VGB besteht Versicherungsschutz in der Gebäudeversicherung für:
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Die Versicherer definieren die Tatbestände ihrer Versicherungsbedingungen oft selbst. Es ist daher zwingend erforderlich, die jeweilige Vertragsdefinition zu kennen bzw. dessen Auslegung der jeweiligen Gerichte.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Eine Implosion entsteht, wenn die Wandung eines Behälters dem Außendruck nicht mehr standhält und sich daraufhin ein von außen nach innen verlaufender plötzlicher Druckausgleich vollzieht
Der Wasserleitungswasserschaden stellt so ziemlich die häufigste Schadensquelle in der Wohngebäudeversicherung dar. Hierzu ist bereits eine ganz eigene Rechtsprechung ergangen, die sich nur dem im Versicherungsrecht kundigen Anwalt erschließt.
Die maßgebliche Klausel im Vertrag lautet:
"A. § 3 Leitungswasser
1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen soweit
3. Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima- Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich."
Wann ein Rohrbruch vorliegt hatten einmal das OLG Köln (9 U5/96) zu entscheiden. Demnach liegt in der Wohngebäudeversicherung ein Rohrbruch vor wenn, das Rohrstück durch Materialveränderung einen Riss oder ein Loch bekommt.
Demnach liegt kein Rohrbruch vor, wenn durch bewusstes menschliches Handeln ohne Substanzbeeinträchtigung eine Funktionsveränderung einer intakten Rohrleitung vorgenommen wird.
Auch liegt kein Rohrbruch vor, wenn durch Hochwasser / Überschwemmung und der hierdurch bedingte Rückstau die Reinigungsöffnung des Rohres geöffnet wird, oder die Steckverbindungen sich lösen.
Innerhalb des Gebäudes beschreibt nach allg. Sprachgebrauch den räumlichen Bereich, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich „außerhalb“ des Gebäudes abgegrenzt wird
Die Bedingungen stellen ausdrücklich klar, dass nur solche Rohre unter den Versicherungsschutz fallen, die zum Zeitpunkt des Wasseraustritts, dem Heranführen oder Ableiten von Wasser dienten.
Ein Regenfallrohr, das an eine Zuleitung zu einer im Gebäude befindlichen Regenwasserzisterne angeschlossen ist, ist zugleich Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasserversorgung.
Dient es jedoch ausschließlich der Regenentwässerung, ist es nicht versichert.
Rohre die der Zu- und Ableitung von Wasserdampf dienen, sind Wasserrohren gleichgestellt.
Eine Zahlungspflicht des Wohngebäudeversicherers aufgrund Nässeschäden setzt voraus, dass Leitungswasser bestimmungswidrig aus Rohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Einrichtungen ausgetreten ist.
Von einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt geht man aus, wenn, dass Leitungswasser bestimmungswidrig aus Rohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Einrichtungen ausgetreten ist. Um es einfach auszudrücken, der Wasseraustritt muss unbeabsichtigt und entgegen der Planung (Willens) des Versicherungsnehmers erfolgen.