Die wirtschaftliche Bedeutung einer KfZ- Versicherung ist jedem bekannt. Nicht umsonst ist jeder der ein Kraftfahrzeug besitzt gesetzlich dazu verpflichtet, dieses zumindest mit einer gesetzlichen KfZ-Haftpflichtversicherung zu versichern.
Während Sie von den Forderungen der geschädigten Person durch Ihre KfZ-Haftpflichtversicherung freigestellt werden sollen, tritt die (sofern vereinbart) Teil-Kaskoversicherung für Schäden ein, die Ihnen an Ihrem Fahrzeug entstanden sind.
Ein Unfall oder sonst versichertes Ereignis ist schnell passiert. Die Regulierung des Versicherers ist jedoch, wenn überhaupt, langwierig und aufwändig.
Rechtsanwalt Scholz steht Ihnen als Fachanwalt für Versicherungsrecht, egal ob als Geschädigter oder als Versicherungsnehmer mit Rat und Tat zur Seite und übernimmt ab Beauftragung die gesamte Korrespondenz mit dem Versicherer.
Die Strategien der Versicherer (um sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen) sind in keinem anderen Versicherungszweig so ausgeklügelt und vollendet wie bei den KfZ-Versicherungen.
Als Geschädigter werden Sie regelmäßig, hingehalten, mit Nachfragen bombardiert und geradezu zermürbt. Auch schrecken die Versicherer nicht davor zurück, Geschädigten schon bei den kleinsten Indizien einen Betrug vorzuwerfen.
Rechtsanwalt Scholz, Ihr Fachanwalt für Versicherungsrecht in Lünen und Dortmund kennt die Taktiken und weiß auch, welche Hebel man ziehen muss, damit der Versicherer seiner Leistungspflicht nachkommt.
Aufgrund langjähriger Erfahrung, haben wir auch stets etwaige Auswirkungen auf ein eventuelles Bußgeld- Strafverfahren im Blick und beraten und vertreten Sie umfassend.
Aber nicht nur zum Haftungsgrund, sondern auch zum Haftungsumfang gibt es zahlreiche Streitigkeiten. Reparaturkosten werden erheblich gekürzt, Nutzungsausfälle, Mietwagenkosten, Abschleppkosten etc. nicht anerkannt, Schmerzensgelder wegen Personenschäden gar nicht oder nur geringfügig gezahlt.
Damit Ihnen nichts entgeht zögern Sie nicht und kontaktieren uns sofort und nicht erst, wenn die Versicherung (meist nach einem langwierigen Verfahren), ihre berechtigten Ansprüche gekürzt / abgelehnt hat.
Gut zu wissen:
Die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten werden von der KfZ- Haftpflichtversicherung des Schädigers getragen!
Als Versicherungsnehmer (Teil-)Kaskoversicherung sollten Sie ebenfalls nicht zögern uns zu kontaktieren. Erfahrungsgemäß wird der Versicherer auch hier prüfen, ob er Ihnen eine Obliegenheitspflichtverletzung vorwerfen kann. Das betrifft insbesondere Ihre Angaben vor und nach dem Versicherungsfall (z.B. verschwiegene Vorschäden). Aber auch ein unbedachtes Handeln (zB. sofortige Reparatur des Fahrzeuges, vermeintliche Unfallflucht) können dazu führen, dass Ihr Versicherer die begehrte Leistung verweigert.
Doch wann liegt der Gebrauch eines Fahrzeuges vor?
Wann der Gebrauch eines Fahrzeugs anzunehmen ist, ist umstritten und immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Der BGH hat dies einmal so formuliert:
„Der Begriff des Gebrauchs bestimmt sich nach dem Interesse, dass der Versicherte daran hat, durch den Einsatz des Kraftfahrzeugs und der an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden (…). Entscheidend ist damit allein, ob der Schadensfall mit dem Gefahrenbereich, für den der Versicherer deckungspflichtig ist, in einem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang steht, ob sich also die vom KfZ als solche ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat.“
Hiernach haben sich in der Praxis drei Kriterien herausgebildet, die zur Beantwortung herangezogen werden können, um zu bestimmen, ob Gebrauch des KfZ anzunehmen ist.
Wichtig zu wissen!
Der Begriff „Gebrauch“ ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff „Betrieb“, wie er etwa in § 7 StVG verwendet wird. Denn der Gebrauch geht deutlich weiter.
Stellt das Ein- und Aussteigen aus dem KfZ einen Gebrauch des Fahrzeugs dar?
Grundsätzlich gehört das Ein- und Aussteigen aus einem KfZ noch zum Gebrauch des Fahrzeugs. Das gilt selbst dann, wenn der Schaden etwa durch das Öffnen der Beifahrertür durch den grundsätzlich nicht mitversicherten Beifahrer entstanden ist.
Der Gebrauch des Fahrzeug ist auch bejaht worden:
Wenn der Fahrer ausgestiegen ist,
Zwar ist in diesen Fällen der unmittelbare Gebrauch nicht zuerkennen, allerdings stellt dies nach Ansicht zahlreicher Gerichte eine geradezu typische Fahrerhandlung dar.
Nicht zum Gebrauch gehört,
Wenn sich ein Unfall mit dem Ausstieg aus einem Bus realisiert hat und der Passagier nach Hause wollte.
Der Fahrgast auf dem Weg zu einem wartenden Taxi war.
Das Fahrzeug von einer 14 jährigen bedient wurde, die die Zündung angemacht hatte, um Radio zu hören.
Auch das Be- und Entladen eines Fahrzeugs stellt einen Gebrauch des KfZ dar, was besonders im Zusammenhang bei Unfällen mit LKW und Schäden durch abrollende Einkaufswagen thematisiert wird.
Ebenfalls kann das Herbeiholen von Werkzeug dem Fahrzeuggebrauch beigemessen werden, sofern es in einem engen Zusammenhang mit dem Be-Entladen steht.
Das Beladen beginnt grundsätzlich dann, wenn das Fahrzeug geöffnet wird.
Die Entladung endet, wenn die Ware abgestellt ist. Demnach sind Schäden, die durch eine unsachgemäße Lagerung der Ware entstanden sind, nicht mehr durch die KfZ-Haftpflichtversicherung versichert.
Da grundsätzlich auch Vorbereitungshandlungen zum Fahrzeuggebrauch gehören, stellt sich die Frage, ob Schäden, die durch das Wegrollen eines Einkaufswagens verursacht worden sind, auch von der KfZ- Haftpflicht Versicherung getragen werden müssen?
Bejaht wurde dies in Fällen, in denen das Fahrzeug bereits geöffnet war (zB. AG Stuttgart r+s 1998, 105).
Die „versicherte“ Beladung soll dann ihr Ende finden, wenn die Kofferraumtür wieder geschlossen ist (so AG Lünen, NJW-RR 1994, 26).
Eine andere Ansicht vertritt hier das Amtsgericht Unna (vgl. AG Unna r+s 1995, 251). Hier soll es darauf ankommen, ob der Fahrer die Absicht hatte, dass Fahrzeug zu beladen.
Ein überwiegender Teil der Rechtsprechung und Literatur ist jedenfalls der Ansicht, dass Schäden, die auf dem Weg zum Fahrzeug oder wieder zurück verursacht worden sind, nicht mehr versichert sind.
Eine besondere Ausnahme stellen in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung Landgericht Marburg (NJW-RR 1994,221) und Amtsgericht Bad Homburg (NJW-RR 1992, 538) dar. Hier wird der Gebrauchsbegriff sehr eng ausgelegt und eine Schadenverursachung durch einen Einkaufswagen grundsätzlich verneint, da dies keine fahrertypische Handlung sei.
Eine einheitliche Rechtsprechung existiert hier -noch- nicht., obwohl man gerade mit der Abgrenzung „offene“ Fahrzeugtür Rechtssicherheit herbeiführen könnte. Wir empfehlen in jedem Fall, die Beratung und ggf. Vertretung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Stellt das Beseitigen von Hindernissen auf der Straße einen Fahrzeuggebrauch dar?
Auch das Beseitigen von Hindernissen auf der Straße (z.B. Baumstämme) stellt noch den versicherten Gebrauch des Fahrzeuges in der KfZ- Haftpflichtversicherung dar.
Denn nach Ansicht des OLH Hamm stellt das Beseitigen von Hindernissen eine spezielle Verpflichtung des Fahrzeugführers dar (OLG Hamm VersR 1993, 1475).
Auch das Wegtragen / Wegschieben eines anderen Fahrzeugs, um ausparken zu können, stellt einen Fahrzeuggebrauch dar.
Auch abgestellte Fahrzeuge können noch unter den Begriff des Fahrzeuggebrauchs fallen.
Das ist etwa dann der Fall, wenn die sich realisierte Gefahr den typischen Fahrzeuggefahren zugeordnet werden kann.
Somit wurde versicherter Gebrauch bejaht, als ein abgestelltes Fahrzeug aufgrund eines Kurzschlusses in Brand geraten ist oder während der Zündung in einer Tiefgarage explodiert ist.
Der Gebrauch wurde jedoch verneint, als das Fahrzeug von einem Dritten in Brand gesetzt worden war und dieses dann auf ein weiteres KfZ aufgerollt ist.
Ebenfalls wurde der KfZ-Haftpflichtversicherer zur Zahlung verpflichtet weil,
Auch Schäden die durch Reparaturarbeiten, tanken oder der Autowäsche eintreten sind versichert.
Sie sind Geschädigter eines Verkehrsunfalles?
Die gegnerische KfZ - Haftpflichtversicherung zahlt nicht?
Dann sollten Sie nicht zögern mit uns in Kontakt zu treten.
Rechtsanwalt Scholz setzt sich als Fachanwalt für Versicherungsrecht nicht nur an unseren Standorten in Lünen und Dortmund, sondern bundesweit für die Interessen von Unfallopfern ein.
Wir setzen Ihre berechtigten Ansprüche (Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschäden, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten etc.) durch.
Nehmen Sie einfach kostenlos und unverbindlich unser Erstberatungsangebot wahr und lassen Sie uns gemeinsam schauen, was wir in Ihrem Fall erreichen können.
Wie die tägliche Praxis zeigt, ist die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall mit zahlreichen Tücken versehen, die sich nur einem Experten (Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht) auf anhieb erschließen.
Als Verkehrsunfall definiert die Rechtsprechung:
"jedes plötzliche von außen kommende Ereignis im Verkehr, in welchem sich die verkehrstypischen Schadensrisiken verwirklicht haben und nicht mittelbar zu einem völlig belanglosen Sach- und / oder Personenschaden geführt haben.
Sind Sie in einem Verkehrsunfall verwickelt, stehen Ihnen (möglicherweise) zahlreiche Ansprüche zu.
Die erste Frage die sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stellt ist, wer überhaupt der Inhaber des Anspruches ist? Juristen sprechen dann auch von Aktivlegitimation.
Schon diese Frage wirft oftmals erhebliche Probleme auf, denn oftmals ist es dem Laien (oder fachfremden Rechtsanwalt) gar nicht klar, wer tatsächlich Inhaber der jeweiligen Ansprüche ist.
Schadensersatzansprüche die das Fahrzeug betreffen (z.B. Reparaturkosten) stehen dem tatsächlichen Eigentümer zu.
Ist das Fahrzeug also geleast oder durch eine Bank fremdfinanziert und zur Sicherheit des Darlehns "Sicherheitsübereignet", steht der Anspruch grundsätzlich der Bank bzw. dem Leasinggeber zu!
Tipp: Hier ist es dann erforderlich, dass man sich eine entsprechende Erklärung / Freigabe der Bank einholt, dass man die Ansprüche im eigenen oder im fremden Namen geltend machen darf.
Bei Schäden an der Gesundheit ist grundsätzlich derjenige Anspruchsberechtigt, der den Gesundheitsschaden erlitten hat. Hier kann es aber prozessökonomisch sein, sich entsprechende Ansprüche abtreten zu lassen.
Ebenfalls oft übersehen wird, dass sachverständige sich ihre Honoraransprüche abtreten lassen. Kommt es dann zu einem Prozess, müssen diese entweder wieder zurück abgetreten werden oder es muss eine entsprechende Freigabe erfolgen. Sollten die SV-Kosten bereits bezahlt worden sein, ist grundsätzlich derjenige Anspruchsberechtigt, der sie bezahlt hat.
Sollte der Schaden (Reparaturkosten) bereits über die Kaskoversicherung abgerechnet worden sein, ist der Anspruch entsprechend auf den Kaskoversicherer übergegangen!
Auch hier empfiehlt es sich, vorher eine entsprechende Klärung herbeizuführen, ob diese (mit-) eingeklagt werden sollen.
Herrscht Klarheit darüber, wer welche Ansprüche geltend machen, respektive einklagen kann, gilt es zu ermitteln, wer der richtige Anspruchsgegner ist. Die Juristen (Anwälte / Fachanwälte für Versicherungsrecht oder Verkehrsrecht) sprechen dann von der sogenannten Passivlegitimation.
Da es sich bei der KfZ- Haftpflichtversicherung um eine sogenannte Pflichtversicherung handelt, können die Ansprüche unmittelbar und direkt gegenüber dieser geltend gemacht werden. Der Haftpflichtversicherer kann auch unmittelbar verklagt werden.
Daneben kommt auch grundsätzlich immer eine Haftung des
in Betracht.
Tipp: aus prozesstaktischen Gründen darf empfohlen werden, möglichst alle in Frage kommenden Anspruchsgegner auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen, bzw. zu verklagen. Denn wer Partei eines Rechtsstreits ist, kann nicht auch zugleich Zeuge sein. Dadurch nehmen Sie der Gegenseite bei einem streitigen Unfallhergang schon einmal einen wichtigen Zeugen weg. Er kann (und wird) dann zwar als Partei angehört. Diese Aussage wird aber grundsätzlich nicht so erheblich gewichtet, wie die eines Zeugen.
Ein weiterer Grund ist der. Gerade wenn sich die Beteiligten kennen (z.B. Nachbarn) oder der gleichen Nationalität angehören, stellt dies für den KfZ-Haftpflichtversicherer oftmals ein Indiz für ein manipuliertes Unfallereignis dar! Um hier gar nicht erst einen falschen Verdacht aufkommen zu lassen, sollten Sie daher alle sämtliche Parteien verklagen.
In den überwiegenden Fällen benehmen sich die Beteiligten eines Verkehrsunfalles "anständig" und rechtmäßig. Das heißt, es wird die Polizei zur Unfallstelle hinzugezogen, die dann den Verkehrsunfall und deren Beteiligte aufnimmt. Es kommt aber auch immer mal wieder vor, dann sich der Unfallverursacher aus dem "Staub" macht und Unfallflucht begeht.
Dann sollten Sie keine wilde und den Straßenverkehr gefährdende Verfolgungsjagt initiieren, sondern sich das Kennzeichen merken.
Mit dem Kennzeichen können Sie dann problemlos bei dem Zentralruf des GDV (Gesamtverband der Versicherungswirtschaft) den jeweiligen Versicherer des Fahrzeuges ausfindig machen.
Den Zentralruf erreichen Sie unter
Hatten Sie einen Verkehrsunfall mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug, könnten Sie auch einen Anspruch gegen die Grüne Karte e.V. haben.
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie gerne der Homepage.
Ist die Haftpflichtversicherung nicht zu ermitteln oder das schadenverursachende Fahrzeug ist gar nicht versichert, stehen Sie nicht schutzlos dar. In diesem Fall haben Sie einen Anspruch gegen die Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH).
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie gerne der Homepage.
Sofern an dem Verkehrsunfall zwei Kraftfahrzeuge beteiligt waren, kommt es darauf an, inwieweit der Verkehrsunfall von dem jeweiligen Fahrzeugführer verursacht worden ist (sofern er nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist).
Zu dieser Haftungsabwägung kommt es aber nur dann, wenn der in Anspruch genommene Kfz-Halter respektive der KfZ- Führer (vgl. § 18 StVG) oder dessen kfZ- Haftpflichtversicherer den Unabwendbarkeitsbeweis gem. § 17 Abs. 3 StVG nicht führen kann.
Nach § 17 abs. 3 StVG ist die Ersatzpflicht dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird.
Ein unabwendbares Ereignis liegt dann vor, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Wortlaut „nur dann“ bedeutet „nur ausnahmsweise“. Das Leitbild ist der „Idealfahrer“. Dieser muss äußerste Sorgfalt, Aufmerksamkeit und Geistesgegenwart bewiesen haben und den Unfall dennoch nicht verhindert haben können.
Kann der Beweis der Unabwendbarkeit nicht geführt werden, kommt es zur Haftungsabwägung.
Bei der Haftungsabwägung sind jedoch nur feststehende Umstände (bewiesene) zu berücksichtigen, die sich nachweislich auf den Unfallhergang oder auf den Schadensumfang ausgewirkt haben.
In die Abwägung wird zunächst einmal die jeweilige Betriebsgefahr des Fahrzeuges ermittelt.
Hierbei kann unterstellt werden, dass die Betriebsgefahr eines LKW im Vergleich zu einem PKW größer ist. Kollidieren zwei gleiche Kraftfahrzeuge (PKW mit PKW / LKW mit LKW) miteinander, ist die Haftung zunächst 50 / 50.
In einem zweiten Schritt wird dann geprüft, inwieweit das Verschulden des einen, dass des anderen übersteigt. Es wird eine Quote gebildet wobei es auch durchaus möglich ist, dass das Verschulden des einen derart schwer wiegt, dass die Betriebsgefahr des anderen dahinter vollständig zurückstehen muss.
Dann haftet der Verursacher vollständig. Ist dies nicht der Fall, wird regelmäßig die Betriebsgefahr mit 25% in Abzug gebracht.
Achtung: Die Betriebsgefahr muss sich der Leasinggeber der nicht Halter ist, nicht anrechnen lassen.