Expertise im Wettbewerbsrecht – Wir unterstützen Sie bei Ihren rechtlichen Anliegen.
Als Rechtsanwalt spielt das Wettbewerbsrecht eine wichtige Rolle im täglichen Geschäft und der adäquaten Beratung von Selbstständigen und Unternehmern.
Es ist entscheidend, die geltenden Vorschriften und Grundsätze zu kennen, um potenzielle Risiken zu vermeiden und wettbewerbsfähig zu bleiben. Unsere Kanzlei und Dortmund und Lünen (NRW) bietet bundesweit erstklassige Expertise im Wettbewerbsrecht und unterstützt Mandanten bei einer Vielzahl von Fragestellungen.
Definition und Umfang des Wettbewerbsrechts
Wettbewerbsrecht ist ein Sammelbegriff für verschiedene Rechtsvorschriften, die den Wettbewerb zwischen Unternehmen regeln sollen. Dazu gehört unter anderem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Kartellrecht und das Recht der europäischen Wettbewerbskommission.
Das Wettbewerbsrecht hat zum Ziel, eine freie und nicht diskriminierende Marktwirtschaft zu fördern, in der Unternehmen frei und fair konkurrieren können.
Warum ist Wettbewerbsrecht wichtig?
Wettbewerbsrecht ist von entscheidender Bedeutung, um den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen zu gewährleisten und den Markt für Verbraucher offen und transparent zu halten. Es hilft, Marktmissbrauch zu verhindern, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass Verbraucher uneingeschränkt wählen können. Durch die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften können Unternehmen ihr Geschäft ausbauen, ihre Wettbewerbsposition stärken und letztendlich erfolgreich sein.
Beratung zu wettbewerbsrechtlichen Fragen und Risiken
Wie können wir Ihnen helfen?
Wenn Sie Unterstützung im Wettbewerbsrecht benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rechtsanwalt Scholz hat eine breite Palette von Fachkenntnissen und Erfahrungen und kann Sie bei allen Aspekten des Wettbewerbsrechts, insbesondere aber auch in einer Gesamtschau mit dem Handelsrecht und Gesellschaftsrecht beraten und vertreten.
Wir arbeiten eng mit unseren Mandanten zusammen, um ihre Ziele und Bedürfnisse zu verstehen und ihnen maßgeschneiderte Lösungen zu bieten.
Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Ihnen im Wettbewerbsrecht helfen können. Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören..
Das Wettbewerbsverbot ist ein scharfes Schwert, dass schon oft existenzvernichtende Auswirkungen für Handelsvertreter und Versicherungsvermittler hatte. Aber das muss und darf nicht sein. Was Handelsvertreter, die ihren Ausstieg vorbereiten oder durch ein bereits vereinbartes Wettbewerbsverbot wissen sollten erfahren sie hier.
Zunächst gilt es zu unterscheiden zwischen dem Wettbewerbsverbot während der Vertragszeit, welches als Nebenpflicht des Handelsvertreters als Nebenpflicht kraft Gesetzes besteht (§86 HGB) und dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, welches gem. § 90a HGB zwischen den Parteien vereinbart werden muss.
Nachfolgend soll es um das in der Praxis bedeutsame nachvertragliche Wettbewerbsverbot gehen.
Grundsätzlich ist der Handelsvertreter, der sich von seinem Unternehmer getrennt hat, frei mit seinem ehemaligen Unternehmer in den Wettbewerb zu treten.
Er hat lediglich die Verpflichtung seinen (potenziellen) Kunden darauf hinzuweisen, dass er nicht mehr für den Unternehmer tätig ist, kann aber seine üblichen Vertriebsmethoden auch weiterhin anwenden. Ein solch kundiger Wettbewerber ist dem Unternehmer natürlich ein „Dorn im Auge“ weshalb gerade Versicherer versuchen, diese Gefahr durch eine entsprechende Klausel bereits im Agenturvertrag / Handelsvertretervertrag zu platzieren, um den Wettbewerb zu verbieten/ bzw. einzuschränken.
Der Handelsvertreter hingegen will die in der Vertragslaufzeit gewonnenen Kenntnisse, Erfahrungen und Kundenbeziehungen auch später frei verwenden und (finanziell) nutzbar machen.
Um den widerstreitenden Interessen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber versucht, einen Mittelweg zu finden, der Schlussendlich durch die Regelung des § 90a HGB, Einzug in das Handelsgesetzbuch gefunden hat. Demnach ist es den Parteien grundsätzlich möglich ein Wettbewerbsverbot (sogenannte Wettbewerbsabrede) zu vereinbaren. Diese muss aber um wirksam zu sein, gewisse Voraussetzungen erfüllen und vor allem auch einen spürbaren Ausgleich schaffen.
Im Wesentlichen regelt die Norm
Dazu im Einzelnen:
Die Regelung des § 90a HGB ist nur auf Wettbewerbsklauseln anwendbar, die vor Beendigung des Handelsvertretervertrages vereinbart worden sind. Typischerweise werden sie bereits mit dem Handelsvertretervertrag / Agenturvertrag geschlossen. Es empfiehlt sich daher bereits vor Eingehung des Handelsvertretervertrages, die Verträge zu prüfen respektive von spezialisierten Rechtsanwälten (z.B. Fachanwälte für Handels,- und Gesellschaftsrecht) prüfen zu lassen.
Nach (noch) herrschender Ansicht ist § 90a HGB auf eine Wettbewerbsbeschränkung nicht anzuwenden, wenn diese nach der formellen Beendigung es Vertrages vereinbart worden ist! Selbiges gilt für entsprechende Vereinbarungen, die im Zuge einer auflösenden Vereinbarung getroffen werden.
TIPP: Vor dem Hintergrund der EU-Richtlinie für Handelsvertreter (Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter) ist durchaus fraglich, ob die bisherige Ansicht und Rechtsprechung (noch) europarechtskonform sind. Eine Vorlage an den EuGH ist bisher nicht erfolgt.
Damit eine Wettbewerbsabrede wirksam ist, muss sie zwingend schriftlich vereinbart werden. Schriftlich in diesem Sinne heißt, sie muss von beiden Vertragsparteien eigenhändig (oder durch einen Vertreter iSd. §164 BGB) unterschrieben worden sein. Ein einseitiges Bestätigungsschreiben iSd. § 346 HGB genügt diesen Voraussetzungen nicht. Ebenfalls nicht ausreichend ist, wenn sie lediglich als Anlage zum Handelsvertretervertrag beigefügt ist. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn sie fest mit dem üblichen Vertragswerk verbunden ist und deutlich hervorgehoben ist. Ein „Verstecken“ der Wettbewerbsklausel dürfte einer AGB-Kontrolle nicht standhalten.
Zudem muss die Wettbewerbsabrede dem Handelsvertreter / Versicherungsvermittler ausgehändigt worden sein. Die Aushändigung muss binnen angemessener Frist erfolgt sein, sonst besteht ein Zurückweisungsrecht des Handelsvertreters.
Die Wettbewerbsabrede darf höchsten für zwei Jahre (24 Monate ab Beendigung des Handelsvertretervertrages) vereinbart werden (Höchstdauer) und darf sich nur auf den ursprünglich iSd. § 87 Abs. 2 HGB zugewiesenen Bezirk und Kundenkreis beziehen (Reichweite).
ACHTUNG:
Bei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen gilt § 87 Abs. 2 HGB grundsätzlich nicht. Hier wird jedoch regelmäßig nach den Grundsätzen der Sittenwidrigkeit und nach Treu und Glauben eine geographische Einschränkung vorgenommen.
Für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung hat der Unternehmer dem Handelsvertreter eine Entschädigung zu zahlen (Ausgleichanspruch / Karenzentschädigung). Nicht erforderlich für die Entschädigung ist, dass der Handelsvertreter überhaupt in den Wettbewerb mit dem Unternehmer treten wollte. Insoweit handelt es sich nicht etwa um einen Schadensersatzanspruch, sondern ein Entgelt für die Abrede.
Wichtig zu wissen ist, der Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn er nicht vertraglich vereinbart worden ist. Er wirkt kraft Gesetzes und kann auch nicht durch den Unternehmer angefochten werden.
Die Höhe Entschädigung richtet sich nach dem Einzelfall. Grundsätzlich ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Unterste Grenze ist regelmäßig die Sicherung des Lebensbedarfs. Höchstgrenze dürfte der übliche Verdients während der Vertragslaufzeit sein. Dazwischen sind vom Einzelfallabhängige Abstufungen denkbar. Insbesondere steht immer wieder im Streit, ob ein etwaiger „Zuverdienst“ anzurechnen ist oder gänzlich unberücksichtigt bleiben soll. Etwaige ersparte Aufwendungen sind regelmäßig zu berücksichtigen.
Besonderheiten bei der außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrages
Wird der ursprüngliche Handelsvertretervertrag / Agenturvertrag außerordentlich gekündigt, hat dies auch Auswirkung auf die Wettbewerbsabrede.
Kündigt der Unternehmer aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters, kann er sich (muss er aber nicht) durch schriftliche Erklärung binnen eines Monats nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen und sich somit seiner Ausgleichszahlungspflicht entziehen.
Kündigt der Handelsvertreter den Vertrag aus wichtigem Grund, wegen schuldhaften Verhaltens des Unternehmers, kann er sich von der Wettbewerbsabrede lossagen. Auch hier gilt die Schriftform und Monatsfrist. Beides müsste der Handelsvertreter beweisen. Hierdurch entfällt dann aber auch der Anspruch auf Entschädigung.
Ein Verstoß gegen die Wettbewerbsabrede kann erhebliche Folgen haben. In der Regel wird in den jeweiligen Handelsverträgen / Agenturverträgen eine "drakonische" Vertragsstrafe enthalten sein.
Verstoß durch den Handelsvertreter
Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot verliert der Handelsvertreter (Versicherungsvertreter) seinen Anspruch auf Entschädigung.
Zudem macht er sich schadensersatzpflichtig. Nicht selten (eigentlich immer) sind entsprechende Wettbewerbsklauseln durch Rückzahlungsklausel und Vertragsstrafen flankiert.
Verstoß durch den Unternehmer / Versicherer
Der Handelsvertreter kann auf Erfüllung klagen oder seinerseits Schadensersatzansprüche geltend machen. Keinesfalls sollte er jedoch einen etwaigen Pflichtenverstoß des Unternehmers zum Anlass nehmen, seinerseits gegen die Abrede zu verstoßen, da er hierdurch seine Ansprüche verlieren kann / wird.
Sie benötigen Hilfe?
Etwa weil Sie sich von Ihrem Handelsvertretervertrag / Versicherungsvermittlervertrag lösen möchten und fürchten jetzt, durch das Wettbewerbsverbot in den Ruin getrieben zu werden?
Wir beraten Sie umfassend, strategisch und erfolgsorientiert.
Gerne führen wir für Sie die außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen mit Ihrem (ehemaligen) Vertragspartner.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Wir stehen Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt in Dortmund und Lünen vor Ort, oder auch im gesamten Bundesgebiet (digital) mit Rat und Tat zur Seite.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten - so verhalten Sie sich richtig
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann jedes Unternehmen treffen.
Doch wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben?
In diesem Artikel werden wir Ihnen die wichtigsten Schritte aufzeigen, wie Sie sich in einem solchen Fall richtig verhalten können und warum es sinnvoll ist, sich von einem Anwalt für Wettbewerbsrecht beraten zu lassen.
Bleiben Sie ruhig und überstürzen Sie nichts
Die erste Reaktion auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung besteht oft darin, in "Panik" zu geraten. Doch es ist wichtig, Ruhe zu bewahren und die Abmahnung nicht vorschnell zu beantworten. Nehmen Sie sich Zeit, die Abmahnung genau zu lesen und die darin enthaltenen Ansprüche zu verstehen. Überlegen Sie dann sorgfältig, wie Sie am besten darauf reagieren.
Beachten Sie die Fristen
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung enthält in der Regel eine Frist, innerhalb derer Sie auf die Abmahnung reagieren müssen. Verpassen Sie diese Frist nicht, da sonst die Gefahr besteht, dass weitere rechtliche Schritte gegen Sie eingeleitet werden. Notieren Sie sich die Frist in Ihrem Kalender und stellen Sie sicher, dass Sie diese einhalten.
Holen Sie sich professionelle Hilfe
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ein komplexes Rechtsdokument, das Sie möglicherweise nicht ohne fachkundige Unterstützung verstehen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich von einem Anwalt für Wettbewerbsrecht beraten zu lassen. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, die Abmahnung richtig einzuordnen und zu verstehen, welche Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden. Er kann Sie auch dabei unterstützen, die richtige Antwort auf die Abmahnung zu formulieren und gegebenenfalls eine Vergleichsvereinbarung zu verhandeln. Gerade da wir auch immer das Gesamte Handelsrecht und Gesellschaftsrecht im Blick haben, stehen wir Ihnen gerne umfassend zur Verfügung.
Geben Sie keine "voreilige" Unterlassungserklärung ab.
Wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, verpflichten Sie sich, eine bestimmte Handlung in Zukunft zu unterlassen. Diese Verpflichtung kann jedoch weitreichende Folgen haben, insbesondere wenn die Unterlassungserklärung missverständlich formuliert ist oder zu weit gefasst ist. Ein Anwalt für Wettbewerbsrecht kann Ihnen dabei helfen, die Risiken einer Unterlassungserklärung zu verstehen und gegebenenfalls eine abgeschwächte oder modifizierte Unterlassungserklärung zu formulieren.
Fazit
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist kein Grund zur Panik, aber sie erfordert eine sorgfältige und umsichtige Reaktion. Holen Sie sich professionelle Hilfe von einem Anwalt für Wettbewerbsrecht, um die Abmahnung richtig einzuordnen und die richtigen Schritte einzuleiten. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, die Rechtmäßigkeit der Abmahnung zu prüfen, die Folgen einer Unterlassungserklärung zu verstehen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.
Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung. Nehmen Sie bequem und einfach Kontakt zu uns auf.