Sie sind Beteiligter eines Verkehrsunfalles?
Dann stehen Sie - wie viele unserer Mandanten- vor der Frage, welche Ansprüche stehen mir zu und wer haftet in welchem Umfang?
Als auf das Verkehrsrecht im engeren und das Versicherungsrecht im weiteren spezialisierte Kanzlei, haben wir die Antworten.
Rechtsanwalt Scholz aus Dortmund vertritt bundesweit Geschädigte eines Verkehrsunfalles und sorgt täglich dafür, dass -auch Sie wenn Sie mögen- zu ihrem Recht kommen. Gerne laden wir Sie dazu ein, sich über immer wiederkehrende Fallkonstellationen und die sich dynamisch entwickelnde Rechtsprechung hier auf der Seite, unserm Blog "Verkehrsrecht" oder unseren Social Media Auftritten, einen Überblick zu verschaffen.
Sie können uns aber auch Ihren Fall schildern, und wir schauen gemeinsam, ob und wie Ihnen Rechtsanwalt Scholz, Fachanwalt für Versicherungsrecht helfen kann.
Diese Frage ist mit einem ganz klaren JA zu beantworten.
Denn die tägliche Praxis zeigt, KfZ-Haftpflichtversicherungen sind wahre Meister der Ablehnung und Kürzung.
Auch werden Geschädigte oft hingehalten und regelrecht zermürbt, nur um dann später auf ein Angebot einzugehen, dass nichts mit dem zutun hat, was dem Betroffenen eigentlich zusteht.
Dabei wissen viele nicht, dass wenn sie unverschuldet in einen Unfall geraten sind, auch die Anwaltskosten von der Versicherung des Schädigers getragen werden müssen.
Es empfiehlt sich also, möglichst frühzeitig - und nicht erst wenn erheblich gekürzt worden ist- einen Anwalt für Verkehrsrecht / Versicherungsrecht mit der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen.
Jahrelang habe ich u.a. im Bereich des zivilen Verkehrsrechts KfZ-Haftpflichtversicherer bundesweit vertreten. Ich kann also nach weit mehr als 1.000 geführten Gerichtsverfahren sagen, dass ich als Fachanwalt für Versicherungsrecht, die Unfallabwicklungstricks der Versicherungsbranche bestens kenne.
Dieses Wissen, so wie die Erfahrung aus tausenden Gerichtsverfahren bringe ich nun für meine Mandanten (Geschädigte eines Verkehrsunfalles) gewinnbringend ein.
Gerne auch für Sie.
Auch wenn unser Hauptsitz in Dortmund (NRW) liegt, bin ich bundesweit für meine Mandanten im Einsatz und kämpfe für ihre Rechte.
Das man die Unfallstelle absichert und ggf. Verletzte versorgt, die Polizei / Rettungskräfte alarmiert, ist klar. Hier soll es nur darum gehen, was Sie bereits tun können, um Ihre Ansprüche zu sichern.
Die wohl wichtigste Frage für jeden Unfallbeteiligten (sofern niemand schwer verletzt worden ist) ist, welche Ansprüche einem tatsächlich aufgrund des Verkehrsunfalles zustehen.
Welche konkreten Ansprüche einem zustehen, lässt sich nicht pauschal beantworten, da es maßgeblich darauf ankommt, welche Werte (Wiederbeschaffungswert, Reparaturkosten, Restwert und Wertminderung der Sachverständige ermittelt hat. Allgemein kommen aber die nachfolgenden Schadenspositionen in Betracht.
Welche konkreten Ansprüche bei Ihnen anfallen, müssten wir im Einzelfall prüfen. Gerne stehen wir Ihnen sowohl bei der Ermittlung als auch bei der Durchsetzung der Ansprüche als starker Partner zur Seite.
Wie bereits vielen bekannt ist, muss man sein Fahrzeug nicht reparieren lassen (und schon gar nicht in der Werkstatt die der Versicherer aussucht). Man hat also grundsätzlich das Wahlrecht zwischen der konkreten und der fiktiven Abrechnung.
Wenn die ermittelten Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen oder diesen lediglich um 30 % übersteigen, kann man nach den Vorgaben des Sachverständigen, die Reparaturkosten einer sach- und fachgerechten Reparatur verlangen.
Hierbei ist zu beachten, dass der Versicherer sich nicht damit entlasten kann, dass einzelne Arbeitsschritte nicht erforderlich oder überteuert sind. Denn insoweit trifft den Versicherer des Schädigers das sogenannte Werkstattrisiko.
Weiter ist zu beachten, dass eine Reparatur bis zu 130% des Wiederbschaffungswertes nur dann zulässig ist, wenn das Fahrzeug über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten gehalten / benutzt wird. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, das eine wirtschaftlich sinnlose Reparatur zumutbar ist, wenn der Geschädigte sein Integritätsinterese nachweist.
Ein Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten bestehen dann, soweit sie auch hier den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Auch hier darf der Geschädigte grundsätzlich die Werte des Gutachtens oder der Werkstatt (Kostenvoranschlag) zu gründe legen und als Laie darauf vertrauen.
Soweit die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen, muss der Geschädigte sein Integritätsinteresse darlegen, indem er das Fahrzeug in einen verkehrssicheren Zustand bringt / bringen lässt.
Sofern die Reparaturkosten weit über den 130% des Wiederbschaffungswertes liegen, sind die Reparaturkosten nur bis zum sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert zu erstatten.
ACHTUNG: Die Mehrwertsteuer ist bei der fiktiven Abrechnung nicht zu zahlen.
Nach einem Verkehrsunfall fragen sich viele Geschädigten, ob sie für die Zeit der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung einen Anspruch auf einen Mietwagen haben.
Grundsätzlich haben Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen. Um hierbei aber nicht in eine Kostenfalle zu geraten, gibt es einiges zu beachten.
Die Mietwagenkosten gehören zu dem sogenannten Herstellungsaufwand, sodass sie für einen angemessenen Zeitraum während der Schadenbehebung zu ersetzen sind.
Der Geschädigte muss bei der Auswahl des passenden Mietwagens, des Tarifs und Reparaturdauer jedoch Sorgfalt walten lassen.